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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
834
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834 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Wesensverwandtschaft mit dem Handelsgesellschaftsver-trage zurückerobert. Das B.G.B. konnte die für das Gemein-schaftsverhältnis grundlegenden Bestimmungen aus dem altenH.G.B. herübernehmen. Andererseits konnte das neue H.G.B.die offene Handelsgesellschaft nebst der Kommanditgesellschaftin Anlehnung an das Recht der bürgerlichrechtlichen Gesellschaftregeln und für alle nicht abweichend geordneten Verhältnisse aufdie Vorschriften des B.G.B. über die Gesellschaft verweisen 20 .Tiefgreifend bleiben freilich die durch das Sonderrecht der Handels-gesellschaften begründeten Unterschiede. Allein sie sind quanti-tativer, nicht qualitativer Natur. Sie beruhen auf einer inten-siveren Ausgestaltung der gesamten Hand in ihrer personen- undvermögensrechtlichen Vereinigungskraft 21 .

Doch ist die Gesellschaft des B.G.B. ein sehr elastischesGebilde. Denn die Vorschriften über den Gesellschaftsvertragsind mit wenigen Ausnahmen nachgiebiges Recht. Sie sind dahereinerseits einer vertragsmäfsigen Abänderung fähig, kraft derendie personenrechtliche Gemeinschaft über das Regelmafs hinausgesteigert, verfestigt und verselbständigt wird. So kann die Ge-sellschaft des bürgerlichen Rechts sich einer Handelsgesellschaftstark annähern, wennschon ihre Personeneinheit stets hinter derdurch die gemeinschaftliche Firma ausgedrückten handelsgesell-schaftlichen Personeneinheit Zurückbleiben mufs. Ja, der Gesell-schaftsvertrag vermag als das der Errichtung eines nicht rechts-fähigen Vereines aufgezwungene Rechtsgewand eine Personeneinheitherzustellen, die in erheblichem Umfange, ohne als juristischePerson anerkannt zu sein, als juristische Person funktioniert.Andererseits kann der Eintritt einer personenrechtlichen Gemein-schaft ganz wegbedungen werden, so dafs keine gesamte Hand undkein Gesellschaftsvermögen entsteht 22 . Insbesondere ist auch imGebiet des bürgerlichen Rechts die Eingehung einer nach Artder handelsrechtlichen stillen Gesellschaft eingerichteten Gesell-schaft möglich. In solchen Fällen bleiben die Vorschriften desB.G.B. über den Gesellschaftsvertrag insoweit, als sie rein schuld-rechtlichen Inhaltes sind, anwendbar 23 . Es ist also auch heute

20 H.G.B. § 105 2 , 161 2 .

21 Ygl. meinen Aufsatz über Handelsgesellschaftsrecht und bürgerlichesRecht im Arch. f. b. R. XIX 114 if.

22 R.Ger. b. Seuff. LXI Nr. 107; Z.S. LXXIII Nr. 74 LXXX Nr. 62; vgl.auch LXXVII Nr. 59 S. 226.

23 Subsidiär auch auf die stille Gesellschaft des Handelsrechts; vgl. H.G.B.§ 339 Abs. 1 S. 2.