§ 209. Gesellschaftsvertrag.
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dauernd zu unterdrücken. Aber es siegte im bürgerlichen Recht.Damit trat eine Spaltung zwischen dem Handelgesellschaftsrechtund dem gewöhnlichen Gesellschaftsrecht ein. Während jenes seineEigenart kraft Gewohnheitsrechtes wahrte und sodann in einemumfassenden gesetzlichen Sonderrecht immer vollständiger durch-setzte, wurde im Zivilrecht die Gesellschaft auf der Stufe derrömischen societas festgehalten. Freilich liefs man in der gemein-rechtlichen Theorie und Praxis auf Grund der Vertragsfreiheit imEinzelfalle Modifikationen des Sozietätsrechtes zu, die dasselbe biszur Unkenntlichkeit im Sinne des deutschen Gemeinschaftsrechtesumbogen 15 . Und die Partikularreehte nahmen in die gesetzlicheRegelung des Gesellschaftsrechtes mancherlei Sätze deutschrecht-licher Herkunft auf 16 . Allein mit der römischen Grundauffassungbrach man nicht.
Auch die neueren Gesetzbücher hielten, obschon sie imEinzelnen das Recht des Gesellschaftsvertrags im Sinne einerstärker verbindenden Wirkungskraft fortbildeten, meist prinzipiellam römischen Sozietätsbegriff fest 17 . Nur das preufsische Land-recht stellte sich grundsätzlich auf den Boden des deutschenRechts 18 . Nachdem sodann das allgemeine deutsche Handels-gesetzbuch für ganz Deutschland ein in sich geschlossenes Handels-gesellschaftsrecht geschaffen hatte, in dem der deutschrechtlicheGesellschaftsbegriff zu vollem Durchbruch kam, trat der Gegensatzzum gemeinen Sozietätsrecht um so schroffer zutage. Der ersteEntwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches mit seinenstreng romanistisch gedachten Vorschriften über den Gesellsehafts-vertrag drohte den Gegensatz zu verewigen 19 . Das B.G.B. abervollzog gründlichen Wandel und verpflanzte endgültig das Prinzipder Gemeinschaft zur gesamten Hand in die Gesellschaft des bürger-lichen Rechts.
So hat der Gesellschaftsvertrag des heutigen bürgerlichenRechts den Rahmen der Sozietätsobligation gesprengt und die
16 Oben Bd. I 672 u. dazu 630 ff., Genossenschaftsth. S. 54 ff.
16 Ältere Partikularrechte in meinem Genossenschaftsr. III 819 Anm. 194.
17 Code civ. a. 1832—1873. Öst. Gb. § 1175—1216. Sachs. Gb. § 1352bis 1391. Schweiz. 0.11. a. 524—551 („einfache Gesellschaft“); anders zum Teiljetzt a. 530—551 (vgl. besonders die veränderte Fassung des a. 544).
18 Preufs. A.L.R. I, 17 § 169—310: „Von Gemeinschaften, welche durchVertrag entstehen.“
19 Vgl. meine Schrift über den Entw. S. 252 ff; Personeugemeinschaftenund Vermögensinbegriffe im Entw. S. 95 ff
Binding, Handbuch. II. 3. III.: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.
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