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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
zwischen den Gesellschaftern. Die infolge des gesellschaftlichenZusammenwirkens für den gemeinschaftlichen Zweck entstehendenGemeinsehaftsverhältnisse sind rechtlich nicht Ausflüsse der Sozietät,sondern der durch sie veranlafsten besonderen Kechtsvorgänge.Sie haben genau dieselbe Beschaffenheit, die sie haben würden,wenn sie unter Nichtsozien beständen, unterliegen also den ge-wöhnlichen individualistischen Grundsätzen der römischen communio,des Miteigentums, der sonstigen Mitberechtigungen und Mitver-pflichtungen. Ein Gesellschaftsvermögen gibt es nicht. Drittengegenüber entbehrt das Sozietätsband gleich jedem anderen obli-gationenrechtlichen Bande aller Wirksamkeit.
Im deutschen Recht rief der germanische Assoziations-trieb eine Fülle vertragsmäfsiger Gesellschaften hervor, die nichtblofs schuldrechtliche, sondern zugleich personenrechtliche Ge-bilde waren. Denn sie begründeten eine Gemeinschaft zur gesamtenHand und demgemäfs eine nach innen und aufsen wirksame Per-soneueinheit und eine ihr entsprechende Vermögensgemeinschaft.Unter ihnen kommt für die Geschichte des bürgerlichrechtlichenGesellschaftsvertrages hauptsächlich die auf gemeinschaftlichenGeschäftsbetrieb durch alle Teilhaber gerichtete Gesellschaft inBetracht 13 . Bei ihr schuf der Vertrag nach dem Vorbilde derfamilienrechtlichen Gesamthandsgemeinschaften eine dauernde Ver-bindung mit ausgeprägter Personeneinheit und in sich geschlossenemSondervermögen 14 . Ihre volle Ausgestaltung erfuhr sie in deroffenen Handelsgesellschaft. Allein ein grundsätzlicher Unterschiedzwischen Handelsgesellschaftsrecht und sonstigem Gesellschaftsrechtbestand nicht.
Mit der Rezeption wurde das römische Sozietätsrecht indas gemeine Recht eingeführt. Es vermochte die Fortbildung desHandelsgesellschaftsrechtes auf germanischer Grundlage nicht
18 Die auf Geschäftsbetrieb durch einen der Teilhaber angelegten Gesell-schaftsformen, die sich aus der commenda (dem zur geschäftlichen Verwertungfür gemeinschaftliche Rechnung anvertrauten Gut oder Geld) entwickelten, habenunmittelbare Bedeutung nur für die Geschichte des Handelsgesellschaftsrechtes.Doch ist zu beachten, dafs auch sie, soweit sie überhaupt gesellschaftlichenCharakter empfingen, eine Vermögensgemeinschaft zur gesamten Hand be-gründeten. Vgl. jetzt die zusammenfassende Darstellung bei Rehme a. a. 0.S. 101—-103, 162—166, der aber doch wohl ihre Bedeutung überschätzt.
14 Vgl. schon Sachsensp. I a. 12. M. Weber, Zur Geschichte der Handels-gesellschaften im M.A., 1889, S. 14 ff., 53 ff. Auch Lästig, Z. f. II.R. XXIV387 ff.; F. G. A. Schmidt, Handelsgesellschaften des M.A., Unters, z. D. St.u. R.G. XV (1883); Rehme S. 103—104, 166—169.