§ 209. Gesellschaftsvertrag.
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Raum, so lange der Gesellschaftsvertrag noch nicht ausgeführtund somit die vereinbarte Gemeinschaft noch nicht wirksam ge-worden ist 7 .
Trotz seiner Vereinigungswirkung bleibt der Gesellschafts-vertrag Vertrag, weil die durch ihn begründete Gemeinschaftein Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern ist. Hierdurchunterscheidet er sich von dem Vereinigungsakte, der einen Vereinins Leben ruft und somit ein einheitliches Rechtssubjekt schafft,das die Gemeinschaftsbeziehungen in sich konzentriert und überBeziehungen der verbundenen Personen zueinander emporhebt.
Eine derartige Willenseinigung ist überhaupt kein Vertrag, sondernein einseitiger Gesamtakt 8 . Auf sie sind daher selbst dann, wennsie als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnet wird, die Regeln über denGesellschaftsvertrag unanwendbar 9 . Anders verhält es sich jedochnach den innerlich widerspruchsvollen Bestimmungen des B.G.B.mit dem Schöpfungsakte eines nichts rechtsfähigen Vereins, der,obschon er seinem Wesen nach kein Gesellschaftsvertrag ist, nachden Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag behandelt werdensoll 10 .
Der Gesellschaftsvertrag des B.G.B. ist aber kein reinerSchuldvertrag, sondern zugleich personenrechtlicherVertrag. Denn die Gemeinschaft, die er erzeugt, ist eine Ge-meinschaft zur gesamten Hand und somit personenrechtliche Ge-meinschaft I 11 . Dies ist das Ergebnis einer geschichtlichen Ent- 4)
Wicklung, die dem germanischen Recht verdankt wird.
II. Geschichte.
Das römische Recht bildete den als societas bezeichnetenKonsensualkontrakt im Sinn eines reinen Schuldvertrages aus 12 .
Dem Vertrage entspringen lediglich schuldrechtliche Beziehungen
I In diesem Stadium kann namentlich ein Rücktrittsrecht aus § 325 oder§ 326 ohne Schaden anerkannt werden, obschon ein Bedürfnis dazu gegenüber,dem § 723 kaum vorliegt. Ist aber der Vertrag bereits ausgeführt oder in derAusführung begriffen, so ist der Rücktritt schlechthin ausgeschlossen; R.Ger.LXXVIII Nr. 67, LXXXI Nr. 71.
s Vgl. oben Bd. I 486 ff., Genossenschaftsth. S. 133 ff.
9 Dies gilt insbesondere auch für die Gründung einer Aktiengesellschaftoder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie einer Erwerbs- undWirtschaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
10 B.G.B. § 54. Dazu meine Schrift über Vereine ohne Rechtsfähigkeit,2. Aufl. 1902.
II Oben Bd. I 663 ff.
12 Tit. Dig. pro socio XVII, 2; Inst. III, 25; Cod. IV, 37.