830 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Gesellschafter gegeneinander. Allein was jeder Gesellschafter demanderen gleiclimäfsig schuldet, das ist Mitwirkung zur Schaffungund Erhaltung eines Gemeinschaftsverhältnisses. Als Gläubigerkann der Gesellschafter die vom Mitgesellschafter versprochenenLeistungen nur für die Gemeinschaft, nicht für sich verlangen,als Schuldner hat er nur an die Gemeinschaft und an den forde-rungsberechtigten Mitgesellschafter eben nur für die Gemeinschaftzu leisten. Darum ist der Gesellschaftsvertrag kein gegenseitigerVertrag im technischen Sinne * * * * 5 . Denn die Leistungen des einenwerden nicht durch Gegenleistungen des anderen, sondern jedeLeistung wird durch die Beteiligung an der Gemeinschaft vergolten.Wenn die herrschende Meinung trotzdem den Gesellschaftsvertragdem Begriff des gegenseitigen Vertrages unterstellt, so mufs siedoch zugesteheii, dafs auf ihn die gesetzlichen Vorschriften übergegenseitige Verträge nur in beschränktem Umfange anwendbarsind 6 . In Wahrheit kann immer nur von ihrer entsprechendenAnwendung die Rede sein. Und auch für diese ist höchstens
bestimm ung des Gesellschaftsvertrages auf, dafs die Vertragschliefsenden behufsErlangung eines gemeinsamen Endzwecks „ihr Vermögen oder Gewerbe oder
auch ihre Arbeiten und Bemühungen ganz oder zum Teil . . . vereinigen“.
Aber auch der Code civ. a. 1832 fordert, dafs zwei oder mehrere Personen
„conviennent de mettre quelque chose en commun“. Ähnlich Österr. Gb. § 1175(„zu vereinigen“); Sachs. Gb. § 1359 („eine das Vermögen betreffende Gemein-schaft begründen“); Schweiz.,O.R. a. 524 (jetzt 530). Das B.G.B. folgt diesenVorbildern nicht, kann aber nicht anders verstanden werden. Doch ist dieFassung des § 706, der nur von gegenseitigen Verpflichtungen redet, die Quellevon Mißdeutungen geworden.
5 So mit Recht Steinbach, Rechtsgeschäfte der wirtschaftlichen Organi-sation, 1897, S. 3 ff - ., Titze, Unmöglichkeit S. 309 fl'., Iirit. V.Schr. XLV 341 ff.,Köhler II 279, Kipp b. Windscheid S. 784 ff., Hoeniger, Gemischte Ver-träge S. 207, 247 ff., grundsätzlich auch Endemann § 181 Anm. 10, Stau-dinger zu § 705 Bern. V.
6 Vgl. Ivnoke S. 41 ff; J. Haase in der oben Anm. 1 angef. Schrift;Kisch, Unmöglichkeit S. 3 ff; Planck, Vorbem. IV; Oertmann zu § 705Bern. 4b; Crome § 280 Anm. 2, § 281 I; Dernburg § 357 III; Enneccerus§ 396 III. Im einzelnen gehen die Meinungen weit auseinander. Die Einrededes nicht erfüllten Vertrages will Dernburg überhaupt ausschliefsen, Planckund Knoke wollen sie nur zulassen, wenn der klagende Gesellschafter nichtgeleistet hat, Oertmann u. Enneccerus gewähren sie in eigenartiger Um-gestaltung auch, wenn ein dritter Gesellschafter rückständig ist. Noch gröfsereMeinungsverschiedenheit besteht darüber, inwieweit bei nachträglichem Un-möglichwerden der Leistung eines Gesellschafters oder hei dessen Verzug die§§ 323—326 anwendbar sind und wie sie namentlich bei dem Vorhandenseinvon mehr als zwei Gesellschaftern umgestaltet werden müssen.