§ 209. Gesellschaftsvertrag.
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sonen gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamenZwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern * 2 3 .Der Zweck kann beliebiger Art, wirtschaftlich oder ideal, eigen-nützig oder gemeinnützig sein; ist er jedoch unsittlich oder ver-boten, so ist der Gesellschaftsvertrag nichtig.
Begriffswesentlich ist die Gemeinsamkeit des Zweckes.Hierdurch unterscheidet sich der Gesellschaftsvertrag von allenanderen Schuldverträgen. Auch bei anderen Schuldverträgen nimmtjeder Teil an dem Eintritt des angestrebten Erfolges ein Interesse,verfolgt aber dabei einen besonderen Zweck, so dafs sich seinInteresse mit dem des anderen Teils nicht deckt, sondern nurzusammenfindet 8 . Hier dagegen handelt es sich um einen ein-heitlichen Zweck, an dessen Erreichung jeder Vertragsehliefsendedas gleiche Interesse hat. Die Vertragschliefsenden treten einandernicht als Parteien gegenüber, sondern vereinigen sich miteinanderbehufs Erwirkung desselben Erfolges. Darum können auch be-liebig viele Personen den Vertrag miteinander abschliefsen, ohnesich in zwei Gruppen zu spalten.
Der Gesellschaftsvertrag ist somit Gemeinschaftsvertrag.Er zielt auf Herstellung einer Gemeinschaft unter den Beteiligtenab 4 . Er begründet freilich schuldrechtliche Verpflichtungen der
zweig § 378—380, Ivrasnopolski § 83. — Über das Recht des B.G.B.Komm. v. Planck, Staudinger, Oertmann zu § 705 ff.; Knoke, DasRecht der Gesellschaft nach dem B.G.B., 1901, Arch. f. b. R. XX 170ff., Ende-mann § 180—181; Dernburg § 354—356; Crome § 280—285; CosackII § 275—282 (im Gemeinschaftsrecht); Köhler II 394 ff.; Enneccerus§ 395—402. Dazu über einzelne Fragen Jörges, Z. f. H.R. XLIX 14011'.,LI 47 ff.; Nagler, Sachs. Arch. X. 695 ff.; J. Haase, Inwieweit finden dieVorschriften für die synallagmatischen (gegenseitigen) Verträge auf die Gesell-schaft Anwendung? Berl. Diss. 1904; 0. Wölz, Das Gesellschaftsvermögen,1908; Affolter, Arch. f. b. R. XXXV 225 ff., XLII 248ff.; II. Kaufmann,Das Eigentum am Gesellschaftsvermögen, 1912.
2 B.G.B. § 705.
3 Darum sind die partiarischen Rechtsgeschäfte, bei denen der prinzipaleZweck jedes Teils ein verschiedener ist und nur behufs besserer Erreichungdesselben der Erfolg ganz oder teilweise vergemeinschaftet wird, keine Gesell-schaftsverträge, sondern bleiben Pachtverträge (oben § 197 III 5 S. 561 ff., V 2S. 567 ff.), Darlehnsverträge (oben § 198 S. 583 Anm. 79), Dienstverträge (oben§ 199 S. 616), Werkverträge (Seuff. LXI Nr. 105), Verlagsverträge (oben § 205S. 761 Anm. 59) usw. Doch können auf die gesellschaftliche Nebenabredeeinzelne Vorschriften über den Gesellschafts vertrag entsprechend angewandtwerden. Vgl. Crome, Die partiarischen Rechtsgeschäfte, 1897; Knoke,Recht der Gesellsch. S. 12 ff.
4 Ausdrücklich nimmt das Preufs. A.L.R. I, 17 § 169 in die Begriffs-