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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
handel in Getreide- und Mühlenfabrikaten im Einzelfalle der Spiel-einwand zwar nicht auf Grund des B.G.B., wohl aber auf Grundeiner dem § 764 B.G.B. entsprechenden Bestimmung des Börsen-gesetzes zulässig 108 . Durchweg erstreckt das Börsengesetz imEinklang mit dem Spielrecht des B.G.B. die Abschwächungen derWirksamkeit von Börsentermingeschäften auf die behufs Erfüllungder klaglosen Schuld eingegangenen Verbindlichkeiten 109 . Aus-drücklich aber entzieht es in Abweichung vom B.G.B. Aufträge undVereinigungen zum Abschlufs von verbotenen Börsenterminge-schäften in gleichem Umfange, wie den Geschäften selbst, dieWirksamkeit no .
§ 209. Gesel 1 Schafts vertrag k
I. Begriff. Der Gesellschaftsvertrag des heutigen bürger-lichen Rechts ist ein Schuld vertrag, durch den sich mehrere Per-
üie Bedingungen des § 54 erfüllt sind. Ebenso bei Geschäften in zugelassenenWaren, wenn wesentliche Abweichungen von den offiziellen Geschäftsbedingungen(§ 50—51) vereinbart sind; vgl. R.Ger. b. Seuff. LXXI Nr. 9, Z.S. LXXXVI Nr. 101.Doch bewahrt trotz der Anwendung des Spielrechts gemäfs § 762 u. 764 dieSchuld stärkere Wirkung in Ansehung der Haftung bestellter Sicherheit unddes Aufreehnungsrechtes; § 58 S. 2.
108 Börs.G. § 68. Der als Spielvertrag entlarvte Vertrag erzeugt dannaber nur die gleiche Wirkung, wie ein verbotenes Börsentermingeschäft in der-artigen Gegenständen nach § 66, so dafs die Rückforderung des Geleistetenauch hier zwei Jahre lang zulässig bleibt (oben Anm. 106).
109 Börs.G. § 59 u. 69 (in wörtlicher Anlehnung an § 762 2 B.G.B.). Auchim Sinne des Börsengesetzes ist also Hingabe eines Wechselakzeptes keinewirksame Erfüllung der unvollkommenen Schuld; R.Ger. LXXXVII Nr. 70.Andererseits ist auch hier die klaglose Verbindlichkeit keineswegs nichtig,begründet vielmehr eine erfüllbare unvollkommene Schuld; R.Ger. LXXXVNr. 85.
110 Börs.G. § 70; vgl. oben § 174 S. 46 Anm. 154.
1 Uber den Gesellschaftsvertrag des älteren deut. R. gibt nur die Literaturüber die Geschichte des Handelsgesellschaftsrechtes einige Auskunft; Nach-weise in meinen Grundz. des H.R. S. 42 zu § 33, S. 52 zu § 41; seitdemP. Rehme, Geschichte des Handelsrechts, in Ehrenbergs Hdb. d. H.R. 1100ff.,162 ft'., 217 ff. — Über nord. R. v. Amira I § 87, II § 81—82. — Über röm. R.Lästig, Z. f. H.R. XXIV 409 ff, Pernice, Z. f. R.G. XVI R.A. S. 84 ff.,Karlowa, Röm. R.G. II 651 ff., Trumpier, Die Geschichte der römischenGesellschaftsformen, 1906. — Über gern. R. die Pandektenlehrbücher, bes.Glück XV 371 ff., Windscheid-Kipp § 405 ff. (mit weiteren Nachweisen inder Anm.). Die Lehrbücher des deut. P.R. sprechen entweder überhaupt nichtvon der Gesellschaft oder nur von der Handelsgesellschaft. — Über preufs. R.Dernburg II § 214 ff, Förster-Eccius II § 143. — Über franz. R.Zachariae-Crome § 357—365. — Über öst. R. Krainz-Pfaff-Ehren-