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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

handel in Getreide- und Mühlenfabrikaten im Einzelfalle der Spiel-einwand zwar nicht auf Grund des B.G.B., wohl aber auf Grundeiner dem § 764 B.G.B. entsprechenden Bestimmung des Börsen-gesetzes zulässig 108 . Durchweg erstreckt das Börsengesetz imEinklang mit dem Spielrecht des B.G.B. die Abschwächungen derWirksamkeit von Börsentermingeschäften auf die behufs Erfüllungder klaglosen Schuld eingegangenen Verbindlichkeiten 109 . Aus-drücklich aber entzieht es in Abweichung vom B.G.B. Aufträge undVereinigungen zum Abschlufs von verbotenen Börsenterminge-schäften in gleichem Umfange, wie den Geschäften selbst, dieWirksamkeit no .

§ 209. Gesel 1 Schafts vertrag k

I. Begriff. Der Gesellschaftsvertrag des heutigen bürger-lichen Rechts ist ein Schuld vertrag, durch den sich mehrere Per-

üie Bedingungen des § 54 erfüllt sind. Ebenso bei Geschäften in zugelassenenWaren, wenn wesentliche Abweichungen von den offiziellen Geschäftsbedingungen(§ 5051) vereinbart sind; vgl. R.Ger. b. Seuff. LXXI Nr. 9, Z.S. LXXXVI Nr. 101.Doch bewahrt trotz der Anwendung des Spielrechts gemäfs § 762 u. 764 dieSchuld stärkere Wirkung in Ansehung der Haftung bestellter Sicherheit unddes Aufreehnungsrechtes; § 58 S. 2.

108 Börs.G. § 68. Der als Spielvertrag entlarvte Vertrag erzeugt dannaber nur die gleiche Wirkung, wie ein verbotenes Börsentermingeschäft in der-artigen Gegenständen nach § 66, so dafs die Rückforderung des Geleistetenauch hier zwei Jahre lang zulässig bleibt (oben Anm. 106).

109 Börs.G. § 59 u. 69 (in wörtlicher Anlehnung an § 762 2 B.G.B.). Auchim Sinne des Börsengesetzes ist also Hingabe eines Wechselakzeptes keinewirksame Erfüllung der unvollkommenen Schuld; R.Ger. LXXXVII Nr. 70.Andererseits ist auch hier die klaglose Verbindlichkeit keineswegs nichtig,begründet vielmehr eine erfüllbare unvollkommene Schuld; R.Ger. LXXXVNr. 85.

110 Börs.G. § 70; vgl. oben § 174 S. 46 Anm. 154.

1 Uber den Gesellschaftsvertrag des älteren deut. R. gibt nur die Literaturüber die Geschichte des Handelsgesellschaftsrechtes einige Auskunft; Nach-weise in meinen Grundz. des H.R. S. 42 zu § 33, S. 52 zu § 41; seitdemP. Rehme, Geschichte des Handelsrechts, in Ehrenbergs Hdb. d. H.R. 1100ff.,162 ft'., 217 ff. Über nord. R. v. Amira I § 87, II § 8182. Über röm. R.Lästig, Z. f. H.R. XXIV 409 ff, Pernice, Z. f. R.G. XVI R.A. S. 84 ff.,Karlowa, Röm. R.G. II 651 ff., Trumpier, Die Geschichte der römischenGesellschaftsformen, 1906. Über gern. R. die Pandektenlehrbücher, bes.Glück XV 371 ff., Windscheid-Kipp § 405 ff. (mit weiteren Nachweisen inder Anm.). Die Lehrbücher des deut. P.R. sprechen entweder überhaupt nichtvon der Gesellschaft oder nur von der Handelsgesellschaft. Über preufs. R.Dernburg II § 214 ff, Förster-Eccius II § 143. Über franz. R.Zachariae-Crome § 357365. Über öst. R. Krainz-Pfaff-Ehren-