§ 208. Spiel und Wette.
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ist jedoch durch das für Börsentermingeschäfte geltende Sonderrechteng begrenzt 104 . Denn einerseits ist bei den privilegierten Börsen-termingeschäften der Spieleinwand aus den §§ 762 und 764 desB.G.B. dem Vertragsteil, für den das Geschäft verbindlich ist, ab-geschnitten 105 . Andererseits begründet ein Börsentermingeschäft,insofern es für einen Teil oder für beide Teile unverbindlichist, auch dann, wenn es reell gemeint ist, gleich einem Spiel-vertrage nur eine unvollkommene Schuld 106 . Somit bleibt fürdie Erhebung des Spieleinwandes auf Grund des B.G.B., wenn imEinzelfalle Spielabsicht nachweisbar ist, nur bei solchen Börsen-termingeschäften Baum, die zwar nicht privilegiert, aber an sichverbindlich sind 107 . Aufserdem ist bei dem erlaubten Lieferungs-
104 Börs.G. in der Fassung v. 27. März 1908 §§ 52—70. Differenzgeschäfte,die keine Börsentermingeschäfte sind, werden selten Vorkommen. Darum ist die Er-örterung der zahlreichen Einzelfragen über Wesen und Wirkung der Differenz-geschäfte dem Handelsrecht zu überlassen.
106 Börs.G. § 58 S. 1. In dieser Weise unbedingt verbindlich sind Börsen-termingeschäfte, die in zugelassenen Waren oder Wertpapieren nach den amt-lich festgesetzten Geschäftsbedingungen geschlossen sind, bei Erfüllung einervon drei weiteren Voraussetzungen. Erstens, wenn beide Teile börsentermin-geschäftsfähig sind, für beide Teile (§ 58). Zweitens, wenn das Geschäft Wert-papiere betrifft und zwar nur ein Teil börsentermingeschäftsmäfsig ist, derandere Teil aber ihm in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise Sicherheitbestellt hat, für den börsentermingeschäftsfähigen Teil (§ 54). Drittens, wennbei einem nicht verbotenen Börsentermingeschäft der eine Teil bei oder nachEintritt der Fälligkeit sich dem anderen Teil gegenüber mit der Bewirkungder Leistung einverstanden erklärt und der andere Teil diese Leistung an ihnbewirkt hat, für beide Teile (§ 57, oben § 174 S. 47 Anm. 158).
106 Diese Schuld ist aber nur bei einem nach § 63 verbotenen Börsen-termingeschäft einer Spielschuld vollkommen gleichgestellt (§ 64). Bei einemnach § 65 verbotenen Börsentermingeschäft ist sie von schwächerer Wirkung,indem das Rückforderungsrecht in Ansehung des zur Erfüllung Geleisteten ersterlischt, wenn es nicht binnen zwei Jahren durch schriftliche Erklärung geltendgemacht wird (§ 66). Dagegen ist ihr bei nicht verbotenen Börsentermin-geschäften eine stärkere Wirkung beigelegt, indem nicht nur die Rückforderungausgeschlossen ist (§ 55), sondern auch der Gläubiger sich aus gehörig be-stellter Sicherheit befriedigen kann (§ 54, vgl. oben § 174 S. 46) und überdiesein Aufrechnungsrecht gegen klagbare Forderungen aus einem anderen Börsen-termingeschäft hat (§ 56, vgl. oben S. 47 Anm. 158). — Dafs das unklagbareBörsentermingeschäft nicht ein rechtliches Nichts, sondern ein Vertrag mitbestimmten rechtlichen Folgen ist, führt das R.Ger. LXXVI Nr. 19 S. 84 ft-zutreffend aus; es erklärt demgemäfs auch auf das durch den Vertrag be-gründete Rechtsverhältnis den § 157 B.G.B. für anwendbar.
107 So bei nicht verbotenen Börsentermingeschäften in nicht zugelassenenWaren oder Wertpapieren, wenn beide Teile börsentermingeschäftsfähig oder