§ 208. Spiel und Wette.
825
Kaufpreis für die auszuspielende Sache oder Sachenmehrheit; jederSpieler leistet mit seinem Einsätze einen Beitrag zum Kaufpreise;das veranstaltete Spiel entscheidet darüber, wer von den Bei-tragenden die Sache oder eine und welche der Sachen als Käufererhält 96 . Hierdurch wird freilich, da der beigemischte Kauf nurdem Spielzwecke dient, dem Ausspielvertrage nicht der Charakterdes Spielvertrages entzogen 96 . Wohl aber ist auf das Verhältnisdes Unternehmers zum Gewinner in 'Ansehung der zu bewirkendenSachleistung Kaufrecht anwendbar 97 . Der Gewinner hat also beimstaatlich genehmigten Ausspielvertrage ein klagbares Forderungs-recht auf Übergabe der Sache und Verschaffung des Eigentumsan derselben 9S . Sein Eigentumserwerb vollzieht sich nach sachen-rechtlichen Grundsätzen ".
über die verschiedenen Konstruktionen G. Cohn S. 94ff., Stobbe-Lehmann§ 247 II.
96 Der Unternehmer verkauft freilich nicht, wie Grolmann S. 45 ff.,Thöl § 304 und viele Andere (vgl. Cohn Anm. 15) meinten, an die Gesamt-heit der Einleger, die dann untereinander um die actio emti spielen. Denner kontrahiert nur mit den einzelnen Einlegern, und diese spielen nur mit ihm.Allein bei jedem einzelnen Vertragsschlufs wird mau darüber einig, dafs fürdessen Inhalt der Spielplan mafsgebend sein soll. Durch diesen aber stelltder Unternehmer in der Tat eine Verbindung zwischen den Einlagen her. AlleEinlagen sollen in der Weise zusammengeworfen werden, dafs sie einen festenGesamtpreis bilden, für den die Gewinner infolge Verrechnung sämtlicher Kauf-preisbeiträge die Rechte von Käufern erwerben. Das Sachs. Gb. spricht voneinem durch die Spielentscheidung bedingten Kauf. Bei jedem Vertragsschlufsist aber nicht nur vereinbart, dafs der andere Teil hei Eintritt der BedingungKäufer wird, sondern zugleich, dafs hei Nichteintritt der Bedingung sein Ein-satz als Kaufpreisbeitrag für die zustande gekommenen Käufe verfällt.
98 Der Kauf darf auch nicht, wie früher oft geschah, als selbständigerVertrag vom Spielvertrage abgetrennt werden, sondern bildet einen integrieren-den Bestandteil desselben.
91 Hiernach trägt der Unternehmer bis zur Übergabe der Sache die Gefahr.Dagegen ging nach gemeinem Recht die Gefahr zwar nicht, wie GrolmannS. 50 ff. meinte, schon mit dem Absatz der Lose auf die Spieler, wohl abermit der Spielentscheidung auf den Gewinner über; Lange S. 208 ff., CohnS. 98 Anm. 25—26.
98 Auch für Sachmängel haftet der Unternehmer als Verkäufer. — Soweitnach § 763 S. 2 B.G.B. das gewöhnliche Spielrecht Platz greift, kann der Ge-winner nicht auf Sachleistung klagen, wohl aber, wenn sie nicht erfolgt, seinenEinsatz zurückfordern (vgl. oben S. 813 Anm. 85).
99 Die erfolgte Übereignung ist auch dann, wenn sie nicht gefördert werdenkonnte, nach § 762 B.G.B. wirksam und unanfechtbar. Wirksam ist sie auch,wenn der Ausspielvertrag nichtig war; doch ist dann, soweit nicht § 817 B.G.B.entgegensteht, die Rückforderung möglich. — Auf einem Mißverständnis beruht