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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

liehen Verfahren, so spricht man auch hier von einer Lotterie, sodals der Begriff der Lotterie i. w. S. neben derGeldlotteriedieWarenlotterie umfafst 88 . Der Ausspielvertrag kann aber auchdie Entscheidung von einem anders gearteten Spiel abhängigmachen 89 .

Das B.G.B. stellt den Ausspiel vertrag dem Lotterie-vertrage gleich 90 . Er empfängt also durch staatliche Geneh-migung volle Verbindlichkeit 91 , während er im übrigen eine un-vollkommene Schuld begründet 92 . Das Strafgesetzbuch aberbestimmt gleichfalls im § 286, dafs öffentlich veranstaltete Aus-spielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen den Lotteriengleich zu achten sind 93 . Somit ist der Ausspielvertrag im Falleeiner ungenehmigten öffentlichen Ausspielung nichtig.

Doch behält der Ausspielvertrag gegenüber dem Lotterie-vertrage die Besonderheit, dafs er zugleich einen Sachkauf ein-schliefst 94 . Der Ausspieler empfängt die Summe der Einsätze als

88 Auch Kombinationen sind möglich. Kann der Spieler nach freier Wahlanstatt des gewonnenen Gegenstandes einen Geldbetrag fordern, so ist damitzugleich eine Lotterie i. e. S. veranstaltet; R.Ger. Str.S. III Nr. 45.

89 So z. B. von einem Würfelspiel oder anderem Glücksspiel, aber auchvon einem Kegelspiel, Wettschiefsen oder Rätselraten.

90 B.G.B. § 763. Ebenso Sachs. Gb. § 1481; Schweizer O.R. a. 515.

91 Somit gilt für die Verpflichtung des Unternehmers zur Vornahme derAusspielung, für die ausgegebenen Lose und für die Hilfsverträge das obenAnm. 7579 Gesagte. Bei den vielfach zugunsten eines Ausstellungsunter-nehmens genehmigten Ausspielungen von Kunstgegenständen, Industrieerzeug-nissen, Tieren usw., den gegen Abgabe eines Teiles des Unternehmergewinnsfür einen gemeinnützigen Zweck genehmigten Silberlotterien und anderen Waren-lotterien pflegen nummerierte Lose auf den Inhaber verkauft zu werden, diedurchaus die Natur von Lotterielosen haben. Es kommen aber auch ge-nehmigte Ausspielungen ohne Losausgabe vor.

92 Dies gilt namentlich für die in einem geschlossenen Kreise von Teil-nehmern, z. B. innerhalb eines Vereins oder einer privaten Gesellschaft, ver-anstalteten Ausspielungen.

93 Das R.Ger. sieht als Ausspielungen im Sinne des Str.G.B. § 286 auchdas Auswürfeln in Glücksbuden und andere Glücksspiele an, bei denen derUnternehmer nur mit einem einzigen Einsetzer um Sachen spielt; Str.S. VNr. 153, X Nr. 76. Ein Ausspielvertrag im Sinne des B.G.B. ist hier schwerlichanzunehmen. Uber Schneehallverfahren und Hydrasystem als Formen deröffentlichen Ausspielung vgl. R.Ger.Z.S. LX Nr. 93 u. LXVI Nr. 11 mit Str.S.XXXIV 140, 321, 390 u. 403.

94 Dies wurde früher überwiegend angenommen, jedoch vielfach bestritten.Die Gegner substituierten meist einenHoffnungskauf (oben § 192 Anm. 32S. 440). Andere leugneten überhaupt das Vorhandensein eines Kaufes undglaubten mit dem Begriff eineseigenartigen Vertrages auszukommen. Vgl.