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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 208. Spiel und Wette.

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bestimmungen gesicherten reichs- und landesgesetzlichen Einschrän-kungen des Handels mit Lospapieren berühren nicht die privat-rechtliche Wirksamkeit der verbotswidrig geschlossenen Verträge 83 .

Ist die Veranstaltung einer Lotterie weder staatlich genehmigtnoch verboten, wie dies bei nicht öffentlichen Lotterienin geschlossenen Kreisen zutrifft, so gilt das gewöhnliche Spiel-recht 84 .

Eine mit einem Darlehen verbundene Lotterie liegt in derAusgabe einer Prämienanleihe. Hier wird den Gläubigernfür den Fall der Zurückzahlung des Darlehns eine zu der Darlehns-summe hinzutretende Prämie versprochen, über deren Gewährungund Betrag eine Losziehung oder ein ähnliches Spielverfahrenentscheidet. Die damit gesetzte Gewinnchance bildet statt derZinsen oder neben Zinsen den Kreditpreis. Insoweit handelt essich um eineZinsenlotterie, die den Vorschriften über denLotterievertrag unterliegt 85 .

V. Ausspielvertrag 86 . Durch den Ausspie]vertrag ver-spricht ein Unternehmer, individuell bestimmte Sachen demjenigenoder denjenigen unter einer Mehrheit von Einlegern zu über-eignen, den oder die ein veranstaltetes Spiel als Gewinner ergebenwerde 87 . Besteht das Spiel in einer Losziehung oder einem ähn-

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83 So R.Ges. v. 8. Juni 1871 § 6 betr. Inhaberpapiere mit Prämien, R.G.v. 16. Mai 1891 § 7 betr. Verkauf von Lospapieren gegen Teilzahluugen, Gew.O.§ 148 Nr. 7 a u. 7b betr. Hausierhandel mit Losen; Preufs. G. v. 1891 betr. ge-werbsmäfsigen Privathandel mit Losen der Staatslotterie.

84 B.G.R. § 763 S. 2. Also entsteht eine unvollkommene Schuld.

85 Seit dem R.G. v. 8. Juni 1871 dürfen aber Schuldverschreibungen aufden Inhaber mit Prämienversprechen nur auf Grund eines Reichsgesetzeszum Zweck einer Reichs- oder Staatsanleihe ausgegeben werden. Ältere mitStaatsgenehmigung ausgegebene Inhaberpapiere mit Prämien stehen denLotterielosen bei anerkannten Lotterien gleich. Für später im Auslande oderverbotswidrig im Inlande ausgegebene Inhaberpapiere mit Prämien geltenVerkehrsbeschränkungen, die jedoch ihre privatrechtliche Wirksamkeit nichtberühren.

86 Vgl. aufser den in Anm. 1 u. 68 angef. Schriften II. Grolmann,Versuch einer Entwicklung der rechtlichen Natur des Ausspielgeschäfts, 1797;Lange, Die Rechtstheorie von dem Ausspielgeschäft, 1818.

87 Der Spieleinsatz kann auch in einem Vereinsbeitrage (z. B. bei derAusspielung von Gemälden durch einen Verein zur Kunstförderung), einemPreise für ein Theaterbillet oder ein Zeitungsabonnement usw. enthalten sein.Es ist möglich, dafs auf jeden Einsatz einGewinn fallen und das Spiel nurdarüber entscheiden soll, in welchem Gegenstände derselbe besteht; R.Gcr.Str.S. X N. 117.

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