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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

liehe Veranstaltung oder Genehmigung einer Lotterie empfangen,obschon sie sich unmittelbar nur auf die Vertragsschlüsse zwischendem Unternehmer und den Spielern bezieht, mittelbar auch diesich anschliefsenden Verträge der Spieler miteinander und mitDritten Voll Wirksamkeit 78 . Nur gilt dies nicht für solche Ver-träge, bei denen die autorisierte Spiel Veranstaltung nur benutztwird, um in Anlehnung an sie ein neues Spiel ins Leben zurufen 79 .

Auf der anderen Seite erliefsen die Staaten, indem sie einLotteriemonopol anstrebten, mancherlei Lotterieverbote. Nachheutigem deutschen Reichsrecht ist die Veranstaltung einer öffent-lichen Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaubnis mit Strafe bedroht 80 .Zweifellos sind Lotterieverträge, die gegen dieses Verbotsgesetzverstofsen, auch privatrechtlich nichtig 81 . Dagegen haben die ausfiskalischen Gründen erlassenen landesgesetzlichen Verbote desSpielens in auswärtigen Lotterien auf die privatrechtliche Gültig-keit der Lotterieverträge, falls die Lotterie von dem zuständigenStaate genehmigt ist, keinen Einfiufs 82 . Auch die durch Straf-

18 So der Verkauf oder die Verpfändung von Losen, Aufträge zum Spiel,Gesellschaftsverträge zwecks gemeinschaftlichen Spiels und insbesondere auchHeuer- oder Promessengeschäfte, hei denen der eine Teil gegen Empfang einesfesten Entgelts dem anderen Teil die Auszahlung des Gewinnes oder einenTeil des Gewinnes verspricht, der überhaupt oder innerhalb einer bestimmtenZeit auf ein Los fallen werde. Vgl. Endemann, Beitr. S. 146 ff., Cohn,S. 58 ff. u. 105 ff., Staudinger zu § 763 Bern. 4, Oertmann Bern. 1 d, Jefs,D.J.Z. 1905 S. 492 ff.; Seuff. XLVI Nr. 187, R.Ger. XXVIII Nr. 72.

79 Dies trifft jedenfalls zu, wenn jemand die Gewinnchance eines Losesverkauft, das er nicht besitzt und sich auch nicht ohne weiteres verschaffenkann. Im übrigen ist namentlich bei Promessengeschäften über die Grenzenviel Streit; sehr eng bemifst ihre Wirksamkeit das R.Ger. XIV Nr. 21, XVIIINr. 12, LXXVII Nr. 84, dazu Str.S. IV Nr. 30, VII Nr. 50, IX Nr. 120.

80 Str.G.B. § 286 1 . Die reiche Judikatur über die Frage, wann eineLotterie vorliegt und wann dieselbe eineöffentliche ist, wird in den Komm,zum Str.G.B. nachgewiesen.

81 Daher entsteht kein Schuldverhältnis, und das Geleistete kann nachden Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden.

82 Dies ist die herrschende Meinung (a. M. fast nur noch Co sack § 157II lb), der auch das R.Ger. XLVIII Nr. 39, LVIII Nr. 70 beigetreten ist.Gleiches war schon für das preufs. R. (abweichend R.Ger. V Nr. 33 u. XVIIINr. 49, Seuff. XLV Nr. 86, vgl. aber R.Ger. XVII Nr. 67) und für das gern. R.(Seuff. LIV Nr. 12) anzunehmen. Gegenüber der Bestimmung des § 763 B.G.B.ist jedenfalls ein Landesgesetz machtlos. Die Strafandrohungen dieser Ge-setze (neuestes Preufs. v. 29. Aug. 1904) hält trotz vielfachen Widerspruchs diePraxis einstimmig für gültig.