§ 208. Spiel und Wette.
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noch durch die Bestimmung ein, dafs Lose nur gegen Barzahlungverkauft werden sollen und der Unternehmer im Falle der Kredi-tierung des Kaufpreises nicht auf die Leistung des Einsatzes klagen,sondern nur den geschuldeten Betrag gegen eine etwaige Gewinn-forderung aufrechnen kann 74 . Dagegen erklärt das B.G.B. § 763den Lotterievertrag, wenn die Lotterie staatlich genehmigt ist, vor-behaltlos für „verbindlich“. Somit kann der Unternehmer gegenden Spieler auf den versprochenen Einsatz klagen, ist aber seiner-seits dem Spieler gegenüber verpflichtet, das Spiel planmäfsig aus-zuführen 76 . Der Vertragsschlufs erfolgt regelmäfsig durch Verkaufeines vom Unternehmer ausgestellten nummerierten Loses 76 . Dieheutigen Lotterielose sind stets Inhaberpapiere, die das aus demVertrage erworbene Forderungsrecht auf Auszahlung des etwaigenSpielgewinns verkörpern, so dafs ihr Besitz zur Geltendmachungder Forderung legitimiert und ihre sachenrechtliche Übertragungden Übergang der Forderung nach sich zieht 77 . Durch die staat-
74 Preufs. L.lt. a. a. ü. § 557—558 mit Anh. § 18 u. Kab.O. v. 21. Juli1841. Also nur Barspiel!
16 Der Unternehmer kann mangels anderer Abrede nicht das Spiel auf-geben, weil er zu wenig Lose abgesetzt bat; er kann dann nur die Lose, derenAbsatz nach dem Spielplan vorgesehen war, für eigene Rechnung spielen.Anders Preufs. L.R. § 550—553 (Rücktrittsrecht gegen Rückerstattung der Ein-sätze mit Zinsen).
76 Die Übergabe des Loses ist nicht wesentlich; R.Ger. XXXVI Nr. 78.Nach preufs. L.R. § 554 vertrat das Los die Stelle des schriftlichen Vertrages.Bei der Klassenlotterie liegt in der Erneuerung des bisher gespielten Losesfür eine weitere Klasse ein neuer Vertragsschlufs, zu dem aber der Unternehmervertragsmäfsig verpflichtet ist; G. Cohn S. 63 ff., Endemann § 188 Anm. 12,Dernburg § 214 V. Wird ein Los unbestellt zugesandt, so gelten über dasZustandekommen des Vertrages die allgemeinen Grundsätze (anders älterePartikularrechte, nach denen, wer das Los nicht zurücksendet, den Einsatznicht zu zahlen braucht, aber den Gewinn fordern kann; Stobbe-Lelimann§ 247 Anm. 13). — Der Verkauf der Lose ist regelmäfsig Kollekteuren undUnterkollekteuren übertragen, die zum Unternehmer in verschiedenartigenRechtsverhältnissen stehen können, dem Publikum gegenüber aber Vertretungs-macht haben; vgl. G. Cohn S. 58 ff., Endemann, Beitr. S. 122 ff., B.R. § 188Anm. 13—14. Besondere Bestimmungen im Preufs. L.R. § 559—567.
77 Oben Bd. II 160. Preufs. L.R. § 555—556. — Mit der Ziehung wirddas Los entweder als Niete wertlos oder es verkörpert nunmehr eine Forderungvon bestimmter Höhe. Wenn daher den Gegenstand eines Vertrages ein Losals solches und somit als Träger der Gewinnhoffnung bildet, so ist der Vertrag^falls es sich herausstellt, dafs das Los schon gezogen war, je nach den Um-ständen nichtig oder anfechtbar; vgl. G. Cohn S. 57, Endemann § 188 Anm. 10,Dernburg § 214 Anm. 12; Seutf. XLVIII Nr. 255, R.Ger. VI Nr. 79, XXXVINr. 78 S. 325.