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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Veranstaltung, kraft deren eine Loszieliung oder ein ähnlichesVerfahren unter einer Mehrheit von Geldeinzahlern darüber ent-scheidet, auf welche Einsätze gröfsere oder kleinere Geldbeträgeals Gewinne fallen, während die übrigen Einsätze verloren gehen.Der Lotterievertrag wird vom Unternehmer nach Mafsgabe einesvon ihm aufgestellten einheitlichen Planes mit den einzelnen Geld-einzahlern geschlossen 69 . Er ist seinem rechtlichen Wesen nachein Spielvertrag 70 . Dafs der Unternehmer im ganzen einen sicherenoder doch fast sicheren Gewinn macht, steht nicht entgegen, da erdem einzelnen Spieler gegenüber eine seine Gewinnchance über-steigende Verlustgefahr läuft 71 . Somit finden an sich die all-gemeinen Regeln des Spielrechts Anwendung.

Allein für Lotterien hat sich ein Ausnahmerecht ent-wickelt, seitdem die Staaten selbst Lotterien veranstalteten oderkonzefsionierten, um daraus Einnahmen zu erzielen 72 . Denn beiderartigen Lotterien wurde dem Lotterievertrage Vollwirksamkeitbeigelegt 73 . Das preufsische Landreeht' schränkte dies freilich

Beiträge usw., sowde B.R. § 188 S. 11761183, Stobbe-Lehraan n § 247,Dernburg, Preufs. P.R. § 159): Bender, Die Lotterie, 1832, 2. Aufl. 1841;G. Colin in Endemanns Hdb. des IRR. III 36 ff.; Eichhorn, D.J.Z. 1904S. 520 ft'.; v. Ileckel, Hdw'tb. d. Staatsw. 3 VI 524 ff.; weiter Literaturnach-weise b. Bender S. 3 ff., G. Cohn a. a. 0. Anm. 1, v. Heckei S. 534.

69 Unter diesen entsteht keinerlei rechtliche Verbindung.

70 Dies ist der Standpunkt des B.G.B. § 763, der auch der geschichtlichenEntwicklung entspricht; vgl. Fr. Endemann, Beitr. S. 94 ff., Be se 1 er § 118 II,zahlreiche bei G. Cohn Anm. 4. angeführte ältere und fast alle neuere Schrift-steller. Früher suchte man vielfach, um den Staat von dem Vorwurfe desSpielveranstalters zu entlasten, die Lotterie anders zu konstruieren. Besondersverbreitet war die Annahme einesHoffnungskaufes; vgl. G. Cohn S. 4751(nebst den zahlreichen in Anm. 14 angef. Vorgängern), Dernburg, Preufs.P.R. § 159, Stobbe § 195 (anders Lehmann § 247), oben § 192 Anm. 32 S. 440.

71 So verhält es sich ja auch bei dem im Grofsen organisierten Hazard-spiel, das bekanntlich dem Bankhalter stets Gewinn bringt.

72 Dies geschah seit dem 16. Jahrh. zuerst in Italien, dann aber bald inallen anderen Ländern und insbesondere auch in Deutschland. Auch heutebestehen in den meisten deutschen Einzelstaaten Staatslotterien und kommendaneben staatlich genehmigte Geldlotterien für besondere Zwecke (z. B. Kirchen-bau) vor. Sie sind alsNummerlotterien, die Staatslotterien meist unter Ver-bindung mehrerer für dieselbe Nummer aufeinander folgender Ziehungen alsKlassenlotterien eingerichtet. Die ältereZahlenlotterie (Lotto) ist nochin Österreich (vgl. Ivrainz-Pfaff-Ehrenzw r eig S. 320 ff.) und Italien inGebrauch.

73 Vgl. Seuff. XXXVII Nr. 211. Öst. Gb. § 1274. Sachs. Gb. § 1481.Schweiz. O.R. a. 515. Ausführliche Regelung im Preufs. A.L.A. I, 11 § 547568.