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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 208. Spiel und Wette.

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Stellung dev Wette mit dem Spiele durch. Das preufsische Land-recht freilich unterscheidet noch und läfst eine gerichtliche Klageaus dem Wettvertrage zu, nähert aber das Wettrecht dem Spiel-recht dadurch an, dafs es die Klage nur dann gewährt,wenn dieWette sogleich bar gesetzt und entweder gerichtlich oder in dieVerwahrung eines Dritten niedergelegt worden 6S . Dagegen ist imfranzösischen, österreichischen, sächsischen und schweizerischenGesetzbuch die Unklagbarkeit der Spielschuld vorbehaltlos auf dieWettschuld ausgedehnt 64 ! Diesen Vorbildern ist das B.GB. gefolgt.

3. Geltendes Recht. Im heutigen deutschen Recht hatsomit der begriffliche Gegensatz zwischen Wette und Spiel jedeprivatrechtliche Bedeutung verloren. Nur strafrechtliche Bedeu-tung kommt ihm noch zu. Der Wettvertrag begründet eine un-vollkommene Schuld, deren Erfüllung unerzwingbar ist, jedoch,wenn sie freiwillig erfolgt, als Schulderfüllung wirkt 65 . Auch hierbleibt die Rückforderung des Geleisteten möglich, wenn der Wett-vertrag, weil er nichtig oder erfolgreich angefochten ist, überhauptkeine Schuld begründet. Doch kann die echte Wette zwar wegenVerstofses gegen die guten Sitten, nicht aber wegen Verstofsesgegen ein Verbotsgesetz nichtig sein 66 . Eine Anfechtung derWette wird man im Einklang mit dem früheren Recht zwar nichtschon dann, wenn der Gegner seiner Sache gewifs war, wohl aberdann zulassen müssen, wenn er dies in Täuschungsabsicht verheim-licht hat 67 .

IV. Lotterie 68 . Lotterie i. e. S. (Geldlotterie), ist eine

63 Preufs. L.R. I, 11 § 573. Das Darlehen zu Wettzwecken ist nach § 581in gleichem Umfange unklagbar wie das zu Spielzwecken.

64 Code civ. a. 1965, 1967. Öst. Gb. § 1271 (der hinterlegte Wettpreiskann zwar nicht zurückgefordert, aber auch nicht gerichtlich gefordert werden).Sachs. Gb. § 1480. Schweiz. O.R. a. 512514 (jetzt 513514). Das Zürch.6b. § 17731774 versagte nicht nur jede Klage aus Wetten, sondern gewährtesogar bei Wetten in gewinnsüchtiger Absicht und bei Uberwetten ein Rück-forderungsrecht.

65 Es gilt alles oben zu II 3 S. 811 ff. Gesagte. Beachtenswert ist, dafs dem-gemäfs auch durch vorherige Hinterlegung der Wettsumme unter Verzicht aufdas Rücknahmerecht der Wettvertrag wirksam wird; oben S. 812 Anm. 29.

66 Denn das Str.G.B. enthält kein Wettverbot. Insofern behält der Unter-schied von Wette und Spiel mittelbar auch privatrechtliche Bedeutung; obenS. 816 Anm. 49. Unsittlich kann die Wette nicht blofs wegen ihres Inhaltes,sondern auch alsTJberwette wegen zu hoher Wettsumme sein.

67 Vgl. Preufs. L.R. I, 11 § 580, Öst. Gb. § 1270, Zürch. Gb. § 1772;Wilda S. 233fi'., Stobbe-Lehmann§ 244 a. E., Windscheid § 420 Anm. 3.

68 Vgl. aufser den oben S. 806 Anm. 1 angef. Schriften (bes. F. Endemann,

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