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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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818
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818 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Die Klagbarkeit der Wette blieb überwiegend auch anerkannt,als dein Spiele die Klagbarkeit entzogen wurde 55 . Doch wurdenvielfachÜberwetten (d. b. Wetten mit übermäfsig hohem Einsatz)undAfterwetten (d. b. wohl Spielwetten) ausgenommen 56 . Undunverkennbar macht sich in den Quellen des späteren Mittelaltersdie Neigung hemerklich, die Wette überhaupt dem Spiele gleich-zustellen 57 , so dafs bisweilen auch aus Wetten keine Klage mehrzugelassen wurde 58 .

Die Rezeption unterbrach diese Entwicklung. Im Einklängemit dem römischen Rechte 59 wurde im gemeinen Recht die Wettein scharfem Gegensätze zum Spiel als vollwirksam anerkannt 60 .Auch Partikularrechte erklärten ausdrücklich ernstliche und ehrbareWetten für klagbar 61 und nahmen nur meist Über wetten aus 62 .In den grofsen Gesetzbüchern aber drang schliefslich die Gleich-

66 Stohbe-Lehmann § 244 Anm. 5.

66 Münch. Stadtr. a. 229 (Überwetten haben keine Kraft). Nürnb. Ref.v. 1479 VI 19 (Afterwett gleich Spielgeld unklagbar, doch soll Ritterspiel,Schiefsen und Wettlauf nicht alsAfterwett verstanden werden); PurgoldtIII 98. Gegen Überwetten ergingen auch Yerbotsgesetze; Wilda S. 231 ff.,Schuster S. 13411'.

67 So hinsichtlich der Formerfordernisse im Wiener Stadtr. (oben Anm. 50)

u. Wiener Neustadt c. 73 (von spil oder von wetten). Hinsichtlich der Be-schränkungen in Nürnb. Ref. (vorige Anm.).

68 Magd.-Bresl.-Syst. Schöffenr. III-2, 42 b. Kraut Nr. 19; Regensb. Stadtr.

v. 1320 ebd. Nr. 18 (Wetten und Überwetten); Urk. v. 1431 in Drenthe b.Loersch-Schr öder- Pereis Nr. 282. Auch nicht bei gerichtlichem Abschlufsnach Magd.Sch.U. b. Wasserschieben I 296 ff.

69 Über das römische Recht, in dem ja die Wette einst als Prozefsinstituteine wichtige Rolle gespielt hatte, aber auch im Corpus juris civilis anerkanntwird (1. 17 § 5 D. 19,5), vgl. Keller, Zivilproz. § 26 Anm. 307308, BruckS. 15 ff, Windscheid-Kipp § 419 Anm. 5.

60 Vgl. Wilda S. 225 ff, Stobbe-Lehmann § 244, 2; Bruck S. 51 ff.und die dort Anm. 34 angef. Lit.; Seuff I Nr. 345, IX Nr. 289, XIII Nr. 94,XXVII Nr. 182, XXXIII Nr. 231, XLVII Nr. 56. Die gegenteilige Meinungälterer Schriftsteller (angeführt bei Glück S. 351 Anm. 90) drang nicht durch;ebensowenig der Widerspruch von Puchta § 258.

61 Freiburg. Stadtr. v. 1520 Bl. 39, Württ. L.R. II, 24, Frankf. Ref. II 26§ 1-3 (h. Kraut Nr. 2123).

62 Württ. L.R. a. a. O., Frankf. Ref. a. a. O. § 23, Cod. Max Rav. civ.IV, 12 § 6 Nr. 2. Dem Richter wird bei zu hohem Wettpreis ein Ermäfsigungs-recht zugestanden. Wenn Manche dies für gemeines Recht erklärten (so bes.Glück S. 357, Wilda 230 ff., Beseler § 128 Anm. 3) und zum Teil auch diePraxis sich in diesem Sinne entschied (Stobbe-Lehmann § 244 Anm. 18),so kam es doch nicht zu einem festen Gewohnheitsrecht; vgl. Bruck S. 52 ff,Krügelstein S. 52 ff