§ 208. Spiel und Wette.
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2. Geschichte. Der Wettvertrag war im alten deutschenRecht ein vollwirksamer Schuldvertrag. Behufs Begründung einesHaftungsverhältnisses wurde ursprünglich der Wetteinsatz beimVertragsschlufs körperlich hingegeben, jedoch, statt in die Handdes Gegners, in die Hand eines Treuhänders („Pfantners“) gelegt 50 .Damit war das gewagte Gut als Pfand für die Richtigkeit derBehauptung des Wettenden eingesetzt und verfiel im Falle ihrerUnrichtigkeit dem Sieger. Der Wettvertrag im heutigen Wortsinnist also als Abspaltung des realen Pfandvertrages entstanden undhat seinen Namen von dem haftenden Wadium empfangen 51 . Dochkonnte eine Haftung für das Versprechen einer Strafleistung imFalle des Verlustes der Wette auch durch Treugelübde oder Hand-schlag, durch Weinkauf oder durch öffentliche Beurkundung be-gründet werden 62 , bis dann auch hier das formlose Versprechenklagbar wurde 63 . Der Name „Wette“ erhielt sich und wurde in-folge des Bedeutungswechsels, den dieses Wort erfuhr 54 , nunmehrauf das Strafgedinge als solches bezogen. Neben den die Regelbildenden zweiseitigen Wetten kamen auch einseitige Wetten vor.
halb deren die Landeszentralbehörde die Veranstaltung eines Wettunternehmenszum Besten der Landespferdezucht für zulässig erklären kann. Dafs damit,wie das O.L.G. Kiel b. Warneyer 1911 zu § 763 B.G.B. annimmt, die erlaubtenWettverträge nach § 763 klagbar geworden wären, ist unrichtig, da weder eineLotterie noch eine Ausspielung vorliegt.
50 Schuld u. Haftung S. 328 ff. Vgl. Schuster S. 16 ff.;. Wiener Stadtr.a. 27 (oben Anm. 4 S. 808): Spilt ein man in einem leithaus oder wettet umbein guet pei einem rennen, oder swie sich daz nu füget von spil oder von wetten,daz hat chein chraft, es sei denne hintz einem pfantner, so hat es alleschraft (dazu Schuster S. 58 ff.). Besonders im nord. R. ist die ursprünglicheGestalt des Wettens bewahrt; v. A m i r a I 228 fl., II 250 ff.
51 Der Wettvertrag ist also nicht, wie Sohm, Eheschließung S. 42 ff.,meint, aus der „Wadiation“ hervorgegangen; vgl. Schuld u. Haftung S. 328.
62 Vgl. Schuld u. Haftung S. 329 Anm. 22—24. Ein Treugelübde mufsteursprünglich hinzutreten, um die leibliche Haftung zu begründen, wenn um dasLeben oder ein Glied oder ein anderes zum körperlichen Einsatz ungeeignetesPersönlichkeitsgut gewettet wurde; oben S. 807 Anm. 2. Aus dem Treugelübdestammt die Wettform des Handschlags mit dem Durchschlagen eines Dritten (a. a. 0.S. 258 Anm. 89), wobei der Durchschlagende wohl der Pfantner ist, der anstattder beiderseitigen Wettsummen die beiderseitigen Gelübde an sich nimmt.Öfter bezeugt ist die Befestigung von Wetten durch Weinkauf. Nach dem R.von Wiener Neustadt c. 73 bedurften höhere Wetten des Abschlusses vor„Genannten“, nach Lüb. R. der Eintragung ins Stadtbuch (vgl. Lüb. R. b. HachIV 46, Stadtbucheinträge b. Pauli, Lüb. Zustände II 72 ff., Kraut Nr. 17 a ).
53 Schuld u. Haftung S. 330 Anm. 26.
54 A. a. 0. S. 326 ff.
Binding, Handtuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht.
III.
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