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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
sondern es müssen auch die „einseitigen“ und „halben“ Wetten,bei denen nur ein Teil sich der Gefahr eines Vermögensnachteilsunterwirft, als Wette anerkannt werden 43 . Folgeweise kann auchein in Form einer Auslobung abgegebenes einseitiges Versprechenunter den Begriff der Wette fallen 44 .
Keine Wette, sondern ein in Wetteform gekleidetes Spiel istdie Spiel wette. Die Wette wird noch nicht dadurch zum Spiel,dafs sie im einzelnen Falle in gewinnsüchtiger Absicht eingegangenwird 46 . Sie geht aber in ein Spiel über, wenn die Aufstellungwiderstreitender Behauptungen nicht Aushufs eines auf ungleicherÜberzeugung beruhenden Meinungsstreites ist, sondern nur einMittel bildet, um Gewinn oder Verlust von einer Zufallsentschei-dung abhängig zu machen 40 . So verhält es sich namentlich meist,wenn über den Eintritt eines in der Zukunft liegenden Ereignissesgewettet wird 47 . Demgemäfs ist regelmäfsig das Wetten über denAusgang eines Spieles (sog. „Parieren“) verdecktes Spiel 48 . Durch-aus den Charakter eines Glücksspiels hat jedenfalls das Wettenbei Pferderennen in seinem durch den Totalisator und die Buch-macher organisierten Betriebe 40 .
43 v. J he ring, Jahrb. f. D. IV 100 ff., Stobbe-Lehmann § 244,4,Dernburg § 211 Anm. 7; R.Ger. LVI Nr. 37. Vgl. auch Windscheid §420Anm. 5 (für analoge Behandlung). — A. M. Regelsberger, Zivilr. Erört.S. 206 ff., Oertmann zu § 657 Vorbem. 5, § 762 Vorbem. 2, Enneccerus§ 409 Anm. 6; Seuff. XVI Nr. 217.
44 Vgl. oben § 185 S. 320 Anm. 40.
46 Dies nimmt Wilda S. 229ff. an; ebenso Seuff. II Nr. 291, XXXI Nr. 288.Vgl. dagegen Krügelstein a. a. O. S. 45ff., Bruck S. 51 ff., Stobbe-Leli-mann § 244 Anm. 16. — Auch durch übermäßig hohen Wetteinsatz wird dieWette noch nicht zum Spiel; a. M. Wilda S. 230ff., Seuff. XLIV Nr. 250.
48 Wilda VIII 209 ff., Krügelstein S. 37 ff., Windscheid § 420Anm. 1, Lehmann b. Stobbe § 247 Anm. 9. Abweichend Thöl § 306, Stobbe§ 193 Anm. 6, Goldschmidt, Z. f. H.R. XXVIII 294 („unechte Wetten“).
47 Jedoch nicht, wie manche (z. B. Planck Vorbem. III 2c) meinen, not-wendig. Handelt es sich um ein berechenbares künftiges Ereignis, wie dasErscheinen eines Kometen, aber auch den Ausgang eines Wettkampfes, soliegt, wenn die Absicht des Wettenden auf Bewährung der Richtigkeit seinerVoraussage gerichtet ist, Wette vor. Andererseits können auch Behauptungenüber Vergangenes oder Gegenwärtiges, wenn sie aufs Geratewohl aufgestelltsind, die Wette zum Spiel stempeln.
48 Schlechthin als Spiel soll es nach Preufs. A.L.R. II 20 § 1302 gelten.Doch kann es sich bei einem Geschicklichkeitsspiel anders verhalten.
40 R.Ger. Str.S. VI Nr. 64, 138, VII Nr. 6, Z.S. XL Nr. 71, Seuff. LXIINr. 202, Preufs. O.V.G. VIII 363. — Daran ändert die polizeiliche Gestattungnichts. Auch nicht das R.Ges. v. 4. Juli 1905, das die Grenzen regelt, inner-