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3 (1917) Schuldrecht
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§ 208. Spiel und Wette.

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tung als unrichtig erweisen wird, einer Strafe unterwirft. Sie istSchuldvertrag, wenn die Strafe in einem Vermögensopfer be-stehen soll.

Der Wettvertrag hat mit dem Spielvertrage gemein, dafs erein Gefahrvertrag ist, dem ein unmittelbarer Wert für das wirt-schaftliche Leben nicht zuerkannt wird 40 . Er unterscheidet sichaber begrifflich scharf vom Spielvertrage. Der Unterschied liegtnicht im äufseren Hergange, sondern im Zweck 41 . Der ideelleZweck der Wette ist die Entscheidung eines Meinungskampfes,in dem Behauptung gegen Behauptung steht und die Wettgefahrgesetzt und übernommen wird, um die Ernstlichkeit der eignenÜberzeugung zu erhärten. Deshalb zielt die durch den Wettver-trag an die Entscheidung geknüpfte Vermögensverschiebung inerster Linie darauf ab, den Besiegten für seinen Widerspruch durcheine Vermögenseinbufse zu bestrafen. Der entsprechende Ver-mögensvorteil braucht keineswegs dem Sieger zugute zu kommen,kann vielmehr einem Dritten zuzuführen oder für einen gutenZweck oder eine gemeinsame gesellige Veranstaltung zu verwendensein. Empfängt der Sieger den Wettgewinn für sich, so tritt zuder Genugtuung über die Bewährung der eignen Behauptung einematerielle Belohnung hinzu. Demgemäfs kann nicht nur das Wagnisauf beiden Seiten ungleich bemessen sein (eins gegen zehn) 42 ,

40 Darum fällt ein bedingtes Versprechen, das zur Beförderung ernsterwirtschaftlicher Interessen abgegeben wird, nicht unter den Begriff der Wette.So z. B. das Versprechen eines Reugeldes für den Fall der Nichtteilnahmeeines angemeldeten Pferdes an einem Wettrennen; O.L.G. Karlsruhe D.J.Z.XI 436. Vgl. auch Rspr. d. O.L.G. XII 96 ff.

41 Diese Ansicht ist mehr und mehr durchgedrungen; vgl. bes. WildaVIII S. 209ff., Beseler § 118, Windscheid § 489, Dernburg § 211 III,Enneccerus § 409 I. Ihr folgt auch das R.Ger.; vgl. Str.S. VI Nr. 64 S. 175,Nr. 138 S. 424 ff., VII Nr. 6 S. 24 ff., Z.S. LXI Nr. 37. Von den früheren Ver-suchen, einen objektiven Unterschied zu konstruieren, gewann namentlich dieLehre Thöls, Staatspapiere S. 257ff., II.R. I 304, nach der beim Spiel dieHerbeiführung der Entscheidung durch eine Tätigkeit der Parteien wesentlich,bei der Wette eine solche Tätigkeit ausgeschlossen sein soll, auf die Theorie'(z. B. Gerber § 193, Stobbe UI § 193) und die Praxis (Seuff. XI Nr. 236,XXII Nr. 236, XXVIII Nr. 242) Einflufs. Heute wird sie kaum noch verteidigt.Andere ältere Ansichten b. Bruck S. 64ff., Stobbe-Lehmann § 243. Beidem Scheitern solcher Versuche gelangen Manche zu dem unhaltbaren Er-gebnis, einen festen begrifflichen Unterschied überhaupt zu leugnen; BruckS.72ff., Endemann §187, 2, Cosack§157I, Elster, Handwörterb. S. 676.

42 Vgl. Cod. Max. Bav. civ. IV 12 § 6 nr. 6, Seuff. II Nr. 292, Stobbe-Lehmann § 244, 4.