§ 208. Spiel und Wette.
813
gleichem Umfange ist jede Leistung, die zum Zwecke der Erfüllungeiner wegen ihres Zusammenhanges mit der Spielschuld unklagbarenneuen Schuld erfolgt ist, der Rückforderung entzogen 82 .
Natürlich aber bleibt die Rückforderung des Geleisteten zu-lässig, wenn sie sich auf einen anderen Grund als den derUnerzwingbarkeit der Spielschuld stützt. Gleich jedem Vertragekann der Spielvertrag wegen Mangels der Geschäftsfähigkeit oderwegen Verstofses gegen die guten Sitten oder ein Verbotsgesetznichtig sein, oder wegen Irrtums, Betruges oder Drohung ange-fochten werden. Ein Verbotsgesetz, dessen Verletzung die Nichtig-keit des Spielvertrages zur Folge hat, ist jedenfalls in dem Verbotdes gewerbsmäfsigen Glücksspiels durch Str.G.B. § 284, dagegennicht schon in den polizeilichen Strafbestimmungen des Str.G.B.
§ 360 Nr. 14 zu finden 33 . In solchen Fällen ist nicht eine un-vollkommene Schuld, sondern überhaupt keine Schuld entstanden.
Es gelten also die allgemeinen Grundsätze über die Ansprüche ausungerechtfertigter Bereicherung 34 . Möglich ist auch, dafs einan sich wirksamer Spielvertrag aus Gründen des Spielrechts keineSchuld erzeugt, weil die Spielregeln nicht innegehalten sind oderder Spielplan nicht durchgeführt ist 35 .
Gestritten wird, inwieweit Verträge zur Beförderungdes Spiels von der Klaglosigkeit der Spielschuld beeinfiufstwerden. Nach einer in der gemeinrechtlichen Theorie und Praxis
vertretenen Ansicht und den positiven Bestimmungen mancher #
Partikularrechte wurde die Forderung aus einem wissentlich zu
Regelsberger, .Talirb. f. D. XLVI 27ff., XLIX 407ff., Trumpier, Z. f. II.R.L 488ff., Oertmann Bern. 4b.
32 Denn nach § 764 2 finden alle Regeln über Spielschuld Anwendung.Darum kann der Spieler den zur Deckung der Spielschuld ausgehändigtenWechsel zwar bis zur Zahlung kondizieren (R.Ger. LI Nr. 83 S. 361), das aufihn Gezahlte aber nicht zurückfordern. Dies gilt auch, wenn er an einenIndossatar, weil dieser redlich war, zahlen mufste. Doch kann er in diesemFalle gegen den Gewinner, wenn derselbe den Wechsel behufs Abschneidungdes Spieleinwandes indossiert hat, einen Schadensersatzanspruch aus § 826haben; R.Ger. LI Nr. 83, XVI Nr. 79 S. 321.
33 Dies ist die herrschende Meinung; vgl. Planck Vorhem. II, Stau-dinger Bern. IV, Cosack §156 a. E., Crome § 289 Anm. 11, Enneccerus§ 409 III, Elster, Hdwb. S. 682.
34 B.G.B. § 812 ff. Danach besteht regelmäfsig ein Recht zur Rückforderungdes Geleisteten, kann aber nach § 817 2 ausgeschlossen sein. Handelt es sichum gewerbsmäßiges Glückspiel, so steht § 817 2 zwar dem gewerbsmäfsigenSpieler, nicht aber dem anderen Teil entgegen.
36 Berücksichtigt im Schweiz. O.R. a. 514 2 .