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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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812
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812 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

von dem Gesichtspunkt aus, dafs das Spiel um Gewinn an sichverwerflich sei. Es huldigt nicht der unserem Volksempfindenfremden Anschauung, dafs das Spiel den sozialen und ethischenWert, der ihm als Mittel zur Erhöhung der Lebensfreude, zurÜbung körperlicher und geistiger Kräfte und zur Erholung vonder Arbeit innewohnt, schon durch die Anknüpfung vermögens-rechtlicher Folgen einbüfse. Darum ist es weit davon entfernt,den Spielvertrag für nichtig zu erklären. Vielmehr läfst es ausihm eine zwar unerzwingbare, aber erfüllbare Schuld entspringenund verbürgt die Endgültigkeit der vollzogenen Erfüllung. Somitist jede an sich zur Schuldtilgung geeignete Leistung, wenn sieauf Grund einer Spielschuld erfolgt, voll wirksame Schulderfüllungund der Rückforderung entzogen. Hiervon gilt lediglich die posi-tive Ausnahme für Schulderfüllung durch Begründung einer neuenSchuld. Im übrigen kommen die allgemeinen Grundsätze überSchulderfüllung unverkürzt zur Anwendung. Demgemäfs ist aucheine für den Fall des Verlustes gemachte Vorausleistung nichtrückziehbar 2S . Ebenso ist eine zugunsten des etwaigen Gewinnerserfolgte Hinterlegung, sobald sie nicht mehr zurückgenommenwerden kann, wirksame Erfüllung 29 . Nur darf es sich in beidenFällen nicht um blofse Sicherheitsleistung handeln 80 . Wirksam istauch die Hingabe eines Gegenstandes an Erfüllungsstatt. Auchkann im Wege der vertragsmäfsigen Aufrechnung die Spielschuldseitens des Schuldners unanfechtbar getilgt werden 31 . Und in

verneint also nur ihreVerbindlichkeit im Sinne der erzwingbaren Verpflichtung.Der Code civ. charakterisiert die Spiel- und Wettschuld ausdrücklich alsObligation naturelle; a. 1967 mit 1235. Das Schweiz. O.R. sagt, es entstehekeineForderung, braucht also das Wort Forderung in dem ursprünglichenSinne, in dem es Klage bedeutet.

28 Cosack § 156 III 3, Oertmann zu § 762 Bern. lb. A. M. PlanckBern. 7g, Dernburg § 212 I 3, Crome § 289 Anm. 29.

29 Oertmann Bern, la; a. M. Dernburg u. Crome a. a. 0.

30 Abweichend Cosack a. a. 0.

31 Daraus ergibt sich bei einem Kontokurrentverhältnis die rechtlicheBedeutung der Einstellung von Spielschulden. Das darin enthaltene An-erkenntnis ist nach § 762 2 unverbindlich, dagegen die durch Ziehung und Gut-heifsung des Saldo vollzogene Aufrechnung ist unanfechtbar. Dies wird über-wiegend anerkannt und auch in der neueren Praxis des R.Ger. angenommen.Demgemäfs ist die Verrechnung von Spielschulden auf das Aktivsaldo wirk-sam, dagegen ein aus Spielschulden herrührendes Passivsaldo unklagbar. Setztsich die Gesamtschuld, die dem Passivsaldo zugrunde liegt, aus Spielschuldenund klagbaren Schulden zusammen, so nimmt das R.Ger. mit Recht eine ver-hältnismäfsige Verteilung vor; LIX Nr. 56. Doch herrscht viel Streit. Vgl. hes.