§ 208. Spiel und Wette.
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von Fällen des Betruges, des Mangels der Geschäftsfähigkeit usw.abgesehen, grundsätzlich ausgeschlossen 25 . Auf diesem deutsch-rechtlichen Standpunkt steht auch das B.G.B.
3. Geltendes Recht. Nach dem B.G.B. wird durch Spieleine „Verbindlichkeit“ nicht begründet, das auf Grund des SpielesGeleistete aber kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weileine Verbindlichkeit nicht bestanden hat (§ 762 1 ).
Der Mangel einer „Verbindlichkeit“ bedeutet die Ver-sagung jedes Erfüllungszwanges. Die Spielschuld ist haftungsloseSchuld. Die Rechtsordnung bekleidet den Spielvertrag, weil dasSpiel wirtschaftlich unproduktiv ist, nicht mit der Macht, dievon ihr gewährten Schutzmittel behufs Verwirklichung einer ver-einbarten Vermögensverschiebung in Bewegung zu setzen. Darumkann eine Forderung auf Spielgewinn weder durch Klage nochdurch Einrede geltend gemacht, aber auch nicht durch Aufrech-nungserklärung realisiert, durch Ausübung eines Zurückbehaltungs-rechts mittelbar erzwungen, durch Ausbedingung einer Vertragsstrafegesichert werden. Auch aus Pfandbestellung oder Bürgschafts-leistung für eine Spielschuld wird nicht gehaftet. Darüber hinausist der Spielschuld jede zum Zwecke ihrer Erfüllung eingegangeneneue Schuld, mag sie auch in die Form einer abstrakten Ver-bindlichkeit gekleidet sein, gleichgestellt; auch eine durch Um-wandlung einer Spielschuld entstandene Darlehnsschuld, oder einzwecks ihrer Befriedigung abgegebenes Schuldanerkenntnis, Schuld-versprechen oder Wechselversprechen erzeugt keine „Verbind-lichkeit“ 26 .
Dafs aber das auf Spielschuld Geleistete nicht zurück-gefordert werden kann, beruht auf der Anerkennung auch derhaftungslosen Schuld als Schuld 27 . Unser Recht geht keineswegs
26 Magdeb. Pol.O. 54 § 3 (Kraut Nr. 12). Preufs. L.R. I, 11 § 578. Codeciv. a. 1967. Schweiz. O.R. a. 514 (jetzt 514 2 ). Bei nicht verbotenen Spielenauch Sachs. Gb. § 1480. — Das Preufs. L.R. verlieh jedoch, wie schon mancheältere Quellen, dem Fiskus das Recht, den Gewinn aus verbotenem Spiel demGewinner zu entreifsen; I, 16 § 172—173.
26 B.G.B. § 762 2 . Somit wirkt also auch die an Erfüllungsstatt odererfüllungshalber erfolgte Hingabe der Schuldverschreibung oder eines Wechsel-akzeptes nicht als Erfüllung; R.Ger. LII Nr. 11. Ebenso Schweiz. O.R. a. 513(514 x ). — Auch Vergleiche können einer als Spielschuld anerkannten Schuldnicht Vollwirksamkeit verleihen; dagegen können sie, wenn der Charaktereiner Schuld als Spielschuld zweifelhaft war, ihre Verbindlichkeit aufser Zweifelsetzen; R.Ger. XLIX Nr. 46, Rspr. d. O.L.G. II 212.
27 Das B.G.B. spricht selbst von Erfüllung einer Spiel- oder Wettschuld,