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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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810
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810 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

deutscher Auffassung als erlaubt zu gelten hätten, erstreckt 15 .Im allgemeinen drang zwar die Erweiterung des Begriffes der er-laubten Spiele durch 18 , befestigte sich aber die grundsätzlicheVersagung der Klage um Spielschuld, so dafs ein gemeines Ge-wohnheitsrecht mit diesem Inhalte entstand 17 . Andererseits wurdedie römische Zulassung der Zurückforderung bezahlter Spielschuld,so lebhaft sie von mancher Seite allgemein oder doch bei Glücks-spielen als geltendes Recht verfochten wurde 18 , mehr und mehraus dem gemeinen Rechte ausgeschaltet 19 .

Die neuere Gesetzgebung stellte sich überwiegend aufden Boden des deutschen Rechts 20 . Nur vereinzelt findet sich dieZulassung einer Klage aus gewissen Spielen 21 , im übrigen wirddie Klaglosigkeit der Spielschuld ausnahmslos durchgeführt 22 .Andererseits wird die Rückforderung freiwillig bezahlter Spiel-schuld nur selten grundsätzlich gestattet 23 oder doch bei aus-drücklich verbotenen Spielen zugestanden 24 , regelmäfsig dagegen,

16 So manche ältere Schriftsteller; vgl. Wilda S. 172. Neuerdings bes.Windscheid § 419 Anm. 7' für alle Unterhaltungsspiele mit nicht zu hohenEinsätzen. Ferner Lehmann b. Stobbe § 245 Anm. 26.

16 Über die Begrenzung war viel Streit. Mehr und mehr drang die An-sicht durch, dafs alle nicht strafbaren Spiele erlaubt seien. Vgl. Wilda S. 173ff.

11 Wilda S. 180ff. Thöl, H.R. § 304 Anm. 2. Beseler § 118 Anm.4.Stobbe § 194, 3a. Vgl. Seuff. XXXI Nr. 130, XLIV Nr. 250 (zweifelnd), R.Ger.ebd. XLIII Nr. 111, LIV Nr. 149, Z.S. XLIII Nr. 36.

18 Besonders eifrig vom O.L.G. Rostock 8. Juli 1894 b. Seuff. L Nr. 164mit ausführlichen Literaturnachweisen. Vgl. auch Seuff. I Nr. 345, XIII Nr. 94;Bruck S. 45 Anm. 22; Gengier § 123 Anm. 1617. Für alle nicht klag-baren Spiele auch Windscheid § 419 Anm. 6. Nur für verbotene Beseler§118 Anm. 6.

19 Wilda S. 185ff.; Bluntschli § 125 a. E.; Schuster S. 203ff.;Stobbe § 194 a. E.; Seuff. XXXI Nr. 139; R.Ger. b. Seuff. LIV Nr. 149, Z.S.XXXIX Nr. 40 S. 164, XLIII Nr. 36.

20 Die alte Reichsgesetzgebung tat dies in der Spezialbestimmung derReichs-Reuterbestallung v. 1570 § 211 (Kraut Nr. 11).

21 So im Cod. Max. Bav. civ. IV, 12 § 5 aus Kunst- und gemischten Spielenmit mäfsigem Einsatz. Besonders aber im Code civ. a. 1966 aus allen derkörperlichen Übung dienenden Spielen, jedoch mit Vorbehalt der Befugnis desRichters, die Klage bei übermäfsig hoher Summe abzuweisen. Vgl. auch Zürch.Gb. § 1768.

22 Nürnb. Ref. v. 1522 VI, 19. Württ. L.O. b. Kraut Nr. 14. Preufs. A.L.B.I, 11 § 577. Österr. Gb. § 1772. Sächs. Gb. § 1480 mit Ges. v. 11. Apr. 1869 § 6.

23 So nach Hamb. R. b. Baumeister I 366 Anm. 9, Cod. Max. Bav.a. a. O. Nr. 3, 5, 9 bei allen Glücksspielen und sonstigen zu hohen Spielen.

24 Nürnb. Ref. v. 1522 a. a. O.; Sächs. Gb. § 1480.