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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 208. Spiel und Wette.

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Spielschuld auf das, was der Spieler bei sich trägt, beschränkt 9 .Dazu traten seit dem vierzehnten Jahrhundert polizeiliche Verboteund Strafdrohungen gegen gewisse gefährliche Spiele, übermäfsighohes Spiel, nächtliches Spiel und andere Spielmifsbräuche 10 . Immeraber blieb, da die Anerkennung der Schuld als Schuld von derVersagung des Erfüllungszwanges nicht berührt wurde, die Zurück-forderung des auf Spielschuld Geleisteten ausgeschlossen. Diesgalt selbst bei verbotenen Spielen n . Nur wurde hier bisweilender Obrigkeit das Recht zugesprochen, dem Gewinner den Spiel-gewinn zu entreifsen 12 .

Nach der Rezeption wurde das römische Recht für ge-meines deutsches Recht ausgegeben. Danach waren fünf gym-nastische Spiele um geringen Einsatz (bis zu 1 solidus) erlaubt undklagbar, alle anderen Spiele um Gewinn nicht nur unklagbar,sondern gesetzlich verboten, so dafs sie keine Schuld erzeugtenund das als Spielverlust Gezahlte mit der condictio indebiti zurück-gefordert werden konnte ls . Indessen setzte sich im Leben dierömische Auffassung nicht durch, da sich im deutschen Rechts-bewufstsein die Anschauung behauptete, dafs SpielschuldenEhren-schluden sind. Allerdings wurde vielfach für das gemeine Rechtdie Klagbarkeit gewisser Spiele angenommen; dies war aber, wennman bei den erlaubten Spielen des römischen Rechts, die niemandmehr spielte, stehen blieb, ohne praktische Bedeutung 14 . Dagegenwurde nur vereinzelt die Klagbarkeit auf alle Spiele, die nach

9 Goslarer Stat. 76 Z. 39 ff.; Bayr. L.R. a. 272; Zürch. Richtebrief v. 1304(Bluntschli I 294). Auch Haussöhne können eignes Gut, das sie bei sichtragen, verspielen; Wi 1 d a S. 152, Bruck S. 29 ff., S t o b h e -L ehm a n n Anm. 8.

10 Vgl. die mit Göttinger Stat. v. 1301 u. Bremer v. 1303 beginnendenVerbote b. Wilda S. 155ff., 183 ff., Bruck S. 34ff., Schuster S. 152ff.,Stobbe-Lebmann Anm. 1116.

11 Prager Stadtr. a. 18; Augsb. Stadtr. a. 56 § 1 (nur das unmündigenKindern Abgenommene mufs zurückgegeben werden, vgl. auch a. 137 u. 140);Brünner Schöffenb. a. 483; Stobbe-Lehmann Anm. 18. Ausnahmen findensich nur im Landshuter R. v. 1279 § 19 u. Deggendorfer Stadtr. v. 1316 § 27;sie sind mit Stobbe u. Rosentbal, Landshut. S. 157, auf römischen Ein-flufs zurückzuführen.

12 So Bremer Stat. v. 1303 a. 12, Iglauer V.O. v. 1348, Memminger R. v.1396 (zur Hälfte), spätere Quellen b. Wi 1 d a S. 158, 161 ff.

18 Tit. Dig. de aleator. 11, 5, Cod. 3, 43. Der Kodextitel ist jedoch un-glossiert.

14 So vielfach die ältere Praxis; vgl. Seuff. I Nr. 345, IX Nr. 289, XIIINr. 94, XXXI Nr. 139, Strübe, Bed. IV Nr. 131, V Nr. 9.