808 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Spielschuld vollwirksam ist, und verneint nur im Einklang mitseinen sonstigen Grundsätzen ihre Vererblichkeit 6 . Seit dem drei-zehnten Jahrhundert aber begann die Gesetzgebung aus Anlafseiner um sich greifenden Entartung des Spieles die Rechtswirk-samkeit der Spielverträge einzuschränken 6 . Überwiegend wurdeihnen nunmehr die Klagbarkeit entzogen 7 . Mehr und mehr wurdeauch das alte Pfändungsrecht wegen Spielschuld eingeengt undschliefslich die Erzwingung ihrer Befriedigung durch Selbsthilfeganz verboten 8 . Vielfach wurde wenigstens jede Haftung für
Dies gilt auch, wenn er einem Dritten anvertraut wird; vgl. über den „phantner“,durch dessen Zuziehung nach Wiener Stadtrechtsb. a. 47—48 die Klagbarkeitbedingt ist, Schuster S. 58ff. Zwangsmittel hot dem Gewinner das Selbst-hilferecht in Gestalt eines Pfändungsrechtes (Schuld u. Haftung S. 42 Anm. 79,dazu jetzt Planitz S. 342 ff.) und des Festhaltungsrechtes (Planitz S. 345 ff.).Allein soweit die Haftung reichte, war auch gerichtliche Klage möglich. DasGegenteil nimmt jetzt wieder Planitz S. 345 Anm. 141 an. Indessen ist, wennnoch manche Quellen des späteren Mittelalters grundsätzlich die Klage ausSpielschuld zulassen, darin Festhaltung des ursprünglichen Rechts zu erblicken;vgl. Bamb. R. § 37, Ilamh. Stadtr. v. 1497 0 13, Stobbe-Lehmann § 245Anm. 2, Wilda a. a. 0. II 146ff., Bruck S. 27. Der von Planitz S. 346ff.versuchte Nachweis, dafs die Klagbarkeit sich erst aus dem Festhaltungsrechtals jüngere Bildung entwickelt habe, ist nicht überzeugend.
5 Sachsensp. I 6 § 2 (als ein Fall der ohne Wiedererstattung erworbenenSchuld, vgl. Schuld und Haftung S. 93). Ebenso Goslar. Stat. S. 6, Sclnvabsp.(L) c. 289, und andere Parallelstellen b. Bruck S. 28.
6 Schuster S. 72ff., 93ff. Die Bewegung ging von den Stadtrechtenaus. Das Rb. n. Dist. II 36 d. 9—10 stellt das Weichbildrecht, nach dem eineKlage um Spielschuld unzulässig ist, in einen Gegensatz zum Landrecht, nachdem geklagt werden kann; vgl. die Stelle bei Kraut, Grundr. § 139 Nr. 5.
7 Magdeb.-Bresl. R. v. 1261 § 51: beclaget ein man den anderen umbetopelspiel, her en hat ime nicht zu antworten. Gloss. zu Ssp. III 5 (KrautNr. 3). Münchener Stadtr. a. 43. Prager Stadtr. a. 44. Zahlreiche andereBelege b. Wilda S. 149ff., 154ff., 165, Bruck S. 32ff., Stobbe-LehmannAnm. 6, Planitz S. 345 Anm. 141.
8 Anerkannt wird das Pfändungsrecht an allem, was der Spieler hei sichträgt, noch im Augsb. Stadtr. a. 137, Prager R. a. 18, Bayr. L.R. 272 (KrautNr. 6), Wiener Stadtrb. a. 48 („bis auf das Hemde auszielien“) und anderenQuellen; vgl. Wilda S. 146 ff., 154, Bruck S. 30 ff., Stobbe-LehmannAnm. 4. Manche Quellen aber gewähren es nur an Sachen, die er „um undan hat“, Gl. zu Ssp. III, 6 (Kraut Nr. 3), oder umgekehrt nur an barem Gelde,Wismarer Willkür b. Stobbe-Lehmann Anm. 9. Andere verbieten diePfändung überhaupt; Magdeb. Fr. I, 20 d. 1, Memminger R. b. Wilda S. 153. —Auch das Recht, die Person des Schuldners bis zur Bezahlung festzuhalten— vgl. Gloss. z. Ssp. a. a. 0., Lüneburger Stadtr. c. 36 —, wurde mehr undmehr beseitigt; vgl. Rb. n. Dist. IV, 36 d. 8, Augsb. R. a. 137, Wilda S. 146,Schuster S. 113ff., Planitz S. 347.