§ 208. Spiel und Wette.
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das Recht ein, sobald sie Gewinn und Verlust mit vermögensrecht-lichen Folgen ausstattet. Denn dann begründet sie ein durch denEintritt des künftigen ungewissen Spielergebnisses bedingtes Schuld-verhältnis, das sich auf eine Vermögenswerte Leistung richtet 2 .Nach der Idee des Spieles ist die mit ihm verbundene Aussichtauf materiellen Gewinn und das entsprechende Wagnis des Verlustesnur dazu bestimmt, den Spielgenufs durch Erhöhung von Reizund Spannung zu steigern. Allein es kann auch die Gewinnabsichtden Unterhaltungszweck überwuchern oder völlig aufzehren. Daslediglich des Gewinnes wegen betriebene Spiel ist entartetes Spiel,bleibt aber Spiel. Alle diese Möglichkeiten bestehen bei jederSpielart, mag nun die Entscheidung vom blol'sen Zufall oder inerster Linie von der Geschicklichkeit oder von einer Kombinationbeider Faktoren abhängen 3 .
2. Geschichte. Der Spielvertrag unterlag im deutschenRecht ursprünglich lediglich den allgemeinen Regeln über Schuld-verträge. Somit erzeugte er eine Schuld, die stets erfüllbar, beiHinzutritt eines Haftungsverhältnisses aber auch klagbar und er-zwingbar war 4 . Noch der Sachsenspiegel setzt voraus, dafs die
2 Darüber, dafs auch bei dem von Tac. Germ. c. 24 berichteten Verspielender Freiheit der Einsatz der Person deren Hingabe als Vermögensgegenstandbedeutete, vgl. meine Schrift über Schuld und Haftung S. 142 Anm. 35. Persön-lichkeitsgüter als solche, das Leben, einzelne Glieder bildeten zwar in alterZeit oft bei der Wette, aber ursprünglich nicht und auch später nur vereinzeltbeim Spiel den Einsatz; Schuster S. 12ff., v. Amira II 252ff. Auch dieEhre eignete sich nicht zum Spieleinsatz; Schuster S. 14, Schuld und HaftungS. 143 Anm. 37.
3 Spiele, bei denen der Erfolg wesentlich von körperlicher und geistigerGewandtheit abhängt, wie einerseits Kampfspiele, Ballspiel, Billard, Kegel-spiel usw'., andererseits Schachspiel und andere Brettspiele, werden besondershäufig lediglich um der Spielehre willen gespielt, nicht selten aber auch umGeld und im letzteren Falle möglicherweise in reiner Gewinn ab sicht. GemischteSpiele, wie die meisten Kartenspiele, kommen gleichfalls als Unterhaltungs-spiele ohne Rechtsfolgen, häufiger als solche um mäfsige Geldbeträge, aberauch als Spiele aus Gewinnsucht vor. Die reinen Zufalls- (Glücks-, Hasard-)Spiele mit Würfeln, Karten, Roulette usw. dienen überwiegend Gewinnabsichten,werden aber auch nicht selten mit geringen Geldeinsätzen oder sogar ohnesolche lediglich zur Unterhaltung gespielt.
4 Haftung für Spielschuld konnte durch Treugelöbnis begründet werden,wie sich schon aus der Schilderung in Tac. Germ. c. 24 erschliefsen läfst;Schuld u. Haftung S. 141 ff. Später genügte bei Spielschuld wie bei andererSchuld ein schlichtes Gelöbnis; ebd. S. 235ff., Schuster S. 56ff. Körper-licher Einsatz eines im Spiel gewagten Gegenstandes erzeugte Sachhaftung;Schuster S. 16ff., v. Amira I 231ff., II 253ff., Planitz a. a. 0. S. 343ff.