806
Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
§ 208. Spiel und Wette 1 .
I. Überhaupt. Spiel und Wette sind die Haupttypen derGefalirverträge, die eine Ungewifsheit setzen, von deren Ent-scheidung Gewinn oder Verlust für die Beteiligten abhängen soll.Obschon sie im heutigen Privatrecht gleich behandelt werden, sindsie doch aus verschiedenen Wurzeln entsprossen und dienen auchheute ungleichen Zwecken. ..
II. S p i e 1 v e r t r a g.
1. Spiel und Spielvertrag. Spiel ist menschliches Tun,das im Gegensatz zur Arbeit nicht auf Werterzeugung, sondernauf Unterhaltung und somit auf Lebensgenufs abzielt, jedoch dieFormen der Arbeit nachahmt. Man kann für sich spielen. Dannist von einem Spielvertrage nicht die Rede. Aber auch wennmehrere Personen behufs geselliger Unterhaltung gemeinschaftlichspielen, bedarf es zwar einer Vereinbarung von Spielregeln, brauchtjedoch darin ein Spielvertrag nicht enthalten zu sein. Vielmehrist für den Begriff des Spielvertrages erst Raum, wenn mehrerePersonen nicht blofs mit, sondern zugleich gegeneinander spielen,so dafs der Verlauf des Spieles darüber entscheiden soll, wer Ge-winner und wer Verlierer ist. Doch bleibt die Willenseinigung'aufserhalb des Bereiches der Rechtsordnung, wenn sie an Gewinnund Verlust keine anderen Folgen knüpft, als die Feststellungvon Sieg oder Niederlage. Dagegen tritt sie als Schuldvertrag in
1 Wilda, Die Lehre vom Spiel, Z. f. D. R. II, 2 S. 133 ff.; Die Wette,
ebd. VIII 200ff. F. Bruck, Über Spiel und Wette, 1868. Krügelstein,Über den begrifflichen Unterschied von Spiel und Wette, 1869. II. M. Schuster,Das Spiel, seine Entwicklung und Bedeutung im deut. R., 1878. F. Ende-mann, Beiträge zur Geschichte der Lotterie und zum heutigen Lotterierechte,
1882. A. Elster, Über den Begriff und die systematische Stellung der Spiel-verträge, Arch. f. b. R. XXVI 34ff.; Art. Spiel im H.W.B. d. Staatsw. 3 VII675ff. — Beseler, D.P.R. § 118. Gerber § 193ff., Gerber-C osack § 219ff.Bluntschli § 12511'. Gengier, Lehrb. S. 724ff. Stobbe III § 193ff.,Stobbe-Lehmann § 243ff. Hübner, Grundz. 2 § 87. Planitz, Die Pfän-dung S. 342 ff. Nord. R. bei v. Amira I § 3211'., II § 25. — Glück, Komm.XI 325ff. Sintenis II 724ff. v. Vangerow III § 673. Windscbeid-Kipp§ 419 ff. — Tböl, Der Verkehr mit Staatspapieren (1835) S. 235 ff.; H.R.§ 304ff. — Preufs. R. b. Förster-Eccius II § 133; Dernburg § 158ff. —Franz. R. b. Zachariae-Crome § 366. — Osten'. R. b. Krainz-Pfaff-Ehrenzweig § 390. — Recht des B.G.B.: Komm. (bes. Planck u. Oert-mann) zu B.G.B. § 762 ff. Schollmeyer S. 166ff. Endemann § 187ff.Matthiafs § 130. Dernburg § 211ff. Crome § 289ff. Köhler II 30611’.Cosack § 156ff. Enneccerus § 409 ff — Schreiber, Schuld u. HaftungS. 94 ff.