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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 207. Selbständige Sicherungsverträge.

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ganze Gruppen von Rentenbezügen dergestalt vergemeinschaftet, dai'sdie Anteile der Versterbenden denen der Überlebenden anwachsen 65 .

V. Verpfründungsvertrag. Weit älter, als der Leib-rentenvertrag, ist der Verpfründungsvertrag, durch den der eineTeil dem anderen Teil sein Vermögen (oder einen Bruchteil) über-trägt und sich als Gegenleistung lebenslänglichen Unterhalt aus-bedingt 56 . Er blieb im gemeinen Recht anerkannt 57 und wurdeim preufsischen Recht alsVitalizienvertrag geregelt 68 . Indurchaus eigenartiger Gestalt ist er als besonderer Schuldvertragim neuen schweizerischen Obligationenrecht eingehend geordnet 69 .Das B.G.B. erwähnt ihn nicht 60 .

Eine Abzweigung vom Verpfründungsvertrage ist der mit Guts-überlassung verbundene Altenteils vertrag, von dem im Rechtder Bauergüter zu handeln ist.

56 Sie führen den Namen nach Lorenzo Tonti, der sie unter Ludwig XIV.in spekulativer Weise ausbildete.

66 Solche Verträge begegnen schon in fränkischer Zeit, regelmäfsig aberin Verbindung mit Selbstergebung in fremde Munt. Im späteren Mittelalterkommen sie als reine Schuldverträge vor (Beispiele b. Pauli, Abh. aus demlüb. R. I 107, III 182). Vgl. Stobbe a. a. 0. S. 25ff. Über nord. R. v. AmiraI 531 f., II 639 ff.

87 R.Ger. XVIII Nr. 37, O.L.G. Braunschw. b. Seuff. XXXVI Nr. 275. Mankonstruierte ihn bald als Schenkung mit Auflage, bald als Kauf, bald alsInnominatkontrakt.

68 Anh. § 19 zu Preufs. A.L.R. I, 11 § 646; Dernburg, Preufs. P.R.§ 160 II; R.Ger. XXIV Nr. 52, XXV Nr. 58. Charakteristisch für den Vertragist der notwendige Schuldenübergang. Er ist nicht, wie der Leibrentenvertragnach § 637 ff., wegen Pflichtteilsverletzung anfechtbar.

69 Schweiz. O.R. a. 520529. Der Vertrag ist mit personenrechtlichenWirkungen ausgestattet, indem er den Eintritt in die häusliche Gemeinschaftund im Ealle des Abschlusses mit einer staatlich anerkannten Pfründanstaltdie Unterwerfung unter deren Hausordnung bewirkt (a. 524). Er bedarf der-gleichen Form wie ein Erbvertrag, jedoch bei Abschlufs mit einer Pfründanstaltzu den behördlich genehmigten Bedingungen nur der Schriftform (a. 522). Be-sonders geregelt sind die Anfechtung durch Unterstützungsberechtigte (a. 525),das wegen eines erheblichen Mifsverhältnisses zwischen Leistung und Gegen-leistung jedem Teil zustehende Kündigungsrecht (a. 526), das aus wichtigenGründen jedem Teil gewährte Aufhebungsrecht (a. 527), die Aufhebung beimTode des Pfründgebers (a. 528), die Unübertragbarkeit des Anspruches desPfründners und dessen Geltendmachung bei Konkurs und Pfändung (a. 529).Eigenartig ist die Bestimmung, dafs anstatt der vollständigen Aufhebung auswichtigem Grunde der Richter auf Antrag eines Teils oder von Amts wegendie häusliche Gemeinschaft aufheben und dem Pfründner zum Ersatz dafüreine Leibrente zusprechen kann (a. 527 3 ).

60 Für die Form des Abschlusses kommt B.G.B. § 311 in Betracht;Schuldenübergang erfolgt nach § 419.