804 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Die Einzelforderungsrechte entstehen mit dem Eintrittder Fälligkeit der einzelnen Rentenansprüche. Im Zweifel gehensie auf Vorausleistung für einen auf die Fälligkeit folgenden Zeit-abschnitt, der bei Geldrenten drei Monate beträgt, bei anderenRenten nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Zweck zu bemessenist, und sind vom Gläubiger, sobald er den Beginn des Zeitab-schnittes erlebt, in dem vollen, auf den Zeitabschnitt fallendenBetrage erworben. Einmal entstanden, haben die Einzelforderungs-rechte ihre besonderen Rechtsschicksale. Sie sind für sich ver-erblich und veräufserlich 51 , unterliegen der vierjährigen Verjährungaus § 197 B.G.B., lösen im Falle der Nichterfüllung die Verzugs-folgen aus 52 , erlöschen durch Erfüllung und die sonstigen Er-löschungsgründe vorübergehender Schuldverhältnisse, werden da-gegen vom Untergange des Stammrechts, während die Entstehungneuer Rentenansprüche nun ausgeschlossen ist, nicht berührt.
Ein Leibrentenrecht kann für mehrere Personen ge-meinschaftlich in der Weise bestellt werden, dafs es erst mitdem Tode des Letztlebenden erlischt, somit dem Überlebendenungeschmälert verbleibt 58 . Derartige Leibrentenverträge kommenschon im Mittelalter vielfach vor 54 . Im grofsen Mafsstabe wurdediese Form bei den Tontinen ausgebaut, bei denen eine Rentenanstalt
80 B.G.B. § 760. Ebenso Sachs. Gb. § 1154, Schweiz. O.R. a. 518 (519)(jedoch mit halbjährlicher Frist); vgl. auch Preufs. L.R. § 649—650 (Voraus-erwerb für das ganze Jahr), Öst. Gb. § 1285 (vierteljährliche Vorausleistung).Abweichend Code civ. a. 1980.
51 Auch die Abtretung künftiger Rentenansprüche ist möglich. Darumkann, während das Leibrentenrecht als Ganzes unübertragbar ist, doch mangelsanderer Vereinbarung oder gesetzlicher Sonderbestimmung an ihm ein Niefs-brauch bestellt (§ 1073) oder in anderer Weise seine Ausübung abgetretenwerden. Vgl. Schweiz. O.R. a. 519 (520).
52 Verschärfte Verzugsfolgen, wie nach Code civ. a. 1978, treten nicht ein.
63 Beseler S. 533; Code civ. a. 1972. Natürlich ist auch die Bestellung
zu gesonderten (in Zweifel gleichen) Anteilen, von denen ein jeder mit demTode des Teilhabers wegfällt, möglich. Hierfür vermutet das Preufs. L.R.§ 615—616. Doch ist bei der Bestellung einer gemeinschaftlichen Leibrentefür ein Ehepaar oder sonst nahe verbundene Personen eher für ein Gesamt-recht zu vermuten, das sich beim Letztlebenden konsolidiert; a. M. Dernburg§ 201 IX, Oertmann zu § 759 Bern. 2. - Ist die Leibrente auf die Lebens-zeit mehrerer Dritter oder mehrerer Rentengeber gestellt, so wird sie jeden-falls mangels anderer Abrede bis zum Tode des Letztlebenden geschuldet;Preufs. L.R. § 617.
84 Vgl. Stobbe, Beitr. S. 34ff. — Daneben begegnen Leibrentenverträgemit sukzessiver Berechtigung mehrerer Personen, mit Minderung des Betragesbeim Tode eines Mitberechtigten usw.; ebd. S. 32 ff.