§ 207. Selbständige Sicherangsverträge.
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Das einheitliche Forderungsrecht entsteht mit derErteilung und Annahme des Leibrentenversprechens 44 . Es erlischtnicht durch die Erfüllung der aus ihm entspringenden Ansprücheund wird daher auch von deren Nichterfüllung nicht berührt 46 .Auch unterliegt es nur der dreifsigjährigen Verjährung 46 . Seinnormaler Beendigungsgrund ist der Tod dessen, auf dessen Lebens-zeit die Leibrente abgestellt ist 47 . Doch ist eine verfrühte Be-endigung durch Eintritt einer .vereinbarten auflösenden Bedingungoder Längstfrist, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktritts-oder Kündigungsrechtes und stets natürlich dui’ch Vertrag mög-lich 48 . Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögendes Schuldners wandelt sich das Leibrentenrecht in eine Kapital-forderung in Höhe seines nach der mutmafslichen Lebensdauerermittelten Schätzungswertes um 49 .
44 Damit ist beim gegenseitigen Leibrentenvertrage die für die Kapital-hingabe geschuldete Gegenleistung bewirkt; R.Ger. LXVII 211, LXXX 209.Die einzelnen Forderungsrechte können nicht von weiteren Leistungen odervon besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden.
46 Verzug oder Unmöglichkeit hinsichtlich der einzelnen Leistungen be-gründen daher nicht die Anwendbarkeit von § 326; Oertmann Vorbem. 5ba,zu § 760 Bern. 2, Enneccerus § 408 Anm. 5, aber auch Sepp S. 37ff.; a. M.Planck Vorbem. II 5, aber auch Eccius S. 28. — Auch Code civ. a. 1978versagt das Bücktrittsreclit, wenn es nicht Vorbehalten ist. Dagegen gewährtes das Preufs. L.R. § 647—648 nach dreijähriger Säumnis.
40 Sepp S. 85ff., Oertmann zu § 760 Bern. 5. Enneccerus § 408Anm. 8 u. Komm. d. R.G.R. zu § 760 Bern. 3 bestreiten überhaupt die Ver-jährbarkeit.
47 Dies gilt auch, wenn der Schuldner den Tod dieser Person oder, fallsdie Leibrente auf sein eignes Leben gestellt ist, den eignen Tod schuldhaftherbeigeführt hat. Doch hat er (oder sein Erbe) dann Schadensersatz zu leisten.Vgl. hierzu Dernburg § 201 X, Sepp S. 98ff., Enneccerus § 408 I lc,Planck zu § 759 Bein. 2c, Oertmann Bern. 1. Der Grund der Ersatzpflichtist nicht in unerlaubter Handlung, noch, wie die Meisten wollen, in § 162 B.G.B.zu suchen. Er liegt vielmehr in der Vertragsverletzung, die der Schuldnerdurch schuldhafte Vereitelung des bezweckten Erfolges begeht. Als Schadens-ersatzleistung mufs nach § 249 Fortentrichtung der Rente bis zu dem Zeit-punkt, in dem mutmafslich der natürliche Tod eingetreten wäre, gelten. —Abweichende Bestimmungen im Preufs. L.R. § 621—630, Sächs. Gb. § 1755;vgl. Stobbe-Lehmann S. 327.
48 Ein gesetzliches Rücktrittsrecht ist nach B.G.B. nicht anzuerkennen.Ein solches kennt z. B. das Preufs. L.R. § 635—636, 647—648, auch Code civ.c. 1977.
49 Jaeger zu Konk.O. § 69 Bern. I. Mit diesem Betrage kann daherder Gläubiger auch gegen eine Geldforderung der Konkursmasse aufrechnen;R.Ger. LXVIII Nr. 83. — Vgl. Schweiz. O.R. a. 518 3 (522).
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