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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Keclitsgescliäften.

artiger Schuld vertrag 40 . Er darf nicht in eine der roma-nistischen Vertragsschablonen geprefst oder je nach dem Grundedes Leibrentenversprechens dem einen oder anderen Vertragstypuszugewiesen werden 41 . Wesentlich ist ihm allein das Leibrenten-versprechen, dessen Besonderheit in der Begründung eines dauernden,aber durch die Lebensdauer einer Person befristeten Schuldver-hältnisses eigentümlicher Art besteht. Dieses Schuldverhältnis er-zeugt ein in sich abgeschlossenes einheitliches Forderungsrecht, dasjedoch, so lange es währt, aus sich heraus in wiederkehrendenTerminen Einzelforderungsrechte hervorbringt und in diesen sichauslebt 42 . Das einheitliche Rentenforderungsrecht und die einzelnenRentenansprüche sind scharf voneinander zu unterscheiden 48 .

40 Mittermaier § 301 Anm. 5; Stobbe-Lehmann § 234, 2; SeppS. 30fl'.; Oertmann Vorbem. 4; R.Ger. LXVIII Nr. 57 S. 20711.

41 In der gemeinrechtlichen Theorie erklärte man ihn meist für einenKauf, oft aber auch für ein Darlehen (Thöl, H.R. § 31.1, Rückert S. 13, 23ff.)oder alternativ für Kauf oder Darlehen und im Falle der Unentgeltlichkeitfür eine Schenkung. So auch für das französ. R. Zachariae-Crome § 368.Daneben half die Kategorie der gewagten Geschäfte aus. Eichhorn § 118Anm. 3 nahm sogar eine Wette an. Auch heute sehen die Meisten im Leib-rentenvertrage bald Kauf oder Tausch, bald Schenkung; vgl. Dernburg §201II u. VII. Allein er kommt zwar kaufweise, tauschweise, schenkungsweise,vielleicht auch ausstattungsweise zustande, ist aber selbst weder Kauf-, nochTausch-, noch Schenkungsvertrag. Darum sind auch auf ihn, sobald er gültiggeschlossen ist, die Regeln über diese Vertragsarten nicht anwendbar. Vgl.Sepp S. 33ff. Man darf auch nicht mit Oertmann a. a. O. und anscheinendR.Ger. LXVII 211 u. LXXX 209 Kauf, Tausch, Schenkung usw. als besondereKausalgeschäfte unterstellen. Vielmehr nimmt der Leibrentenvertrag die causain sich auf und ist selbst kausal.

42 So insbes. R.Ger. LXVII Nr. 57 S. 210 ff., LXVIII Nr. 83 S. 342ff.,LXXX Nr. 48 S. 209; ebenso Endemann § 189, 2, Oertmann Vorbem. 5,Crome § 250, Enneccerus § 408 II 1. Für die Einheitlichkeit des Rechtstreten auch Eccius S. 20, Sepp S. 57ff. ein, sie verkennen aber die Selb-ständigkeit der einzelnen Ansprüche. Dagegen nehmen Andere nur eine Summeaufschiebend bedingter Forderungsrechte an; so Planck Vorbem. II, 4,C o sack § 97.

43 Sie verhalten sich zueinander wie ein nutzbares Stammrecht und dievon ihm sich ablösenden Frucbtrechte; so entstammen auch bei einer ver-zinslichen Forderung die einzelnen Zinsansprüche einem einheitlichen Zins-forderungsrechte, das jedoch blofses Nebenrecht eines Hauptrechtes ist, währendhier das Rentenforderungsrecht als selbständiges Hauptrecht besteht. Unzu-treffend ist die Meinung von Enneccerus a. a. O. II 3, das Leibrentenrechtsei nur ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb von Forderungsrechten. Vielmehrist es selbst ein Forderungsrecht, das auch einen einheitlichen Gesamtansprucherzeugt.