§ 207. Selbständige Sicberungsverträge.
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pfiichtuug zu einer Leibrente braucht nicht auf einem Leibrenten-vertrage zu beruhen. Sie kann aus einseitigem Rechtsgeschäft(Auslobung, Verfügung von Todes wegen), aus unerlaubter Hand-lung (Tötung, Körperverletzung), aus familienrechtlicher Unter-haltspflicht oder sonstiger gesetzlicher Auferlegung entspringen.Aber auch wenn sie vertragsmäfsig übernommen wird, liegt keines-wegs immer ein Leibrentenvertrag vor. Vielmehr kann als solchernur ein Vertrag gelten, dessen wesentlichen Inhalt ein selbstän-diges Leibrentenversprechen bildet. Kein Leibrentenvertrag istdaher die Zusage einer Leibrente als Teil des zu gewährendenUnterhalts in einem Verpfründungs- oder Altenteilsvertrage 33 , alsRuhegehalt in einem Dienstvertrage 34 oder als die bei Eintrittdes Versicherungsfalles zu bewirkende Ersatzleistung in einemVersicherungsverträge 35 . Doch gelten für die Leibrentenschuldals solche, wie immer sie entstanden sein mag, in manchen Punktengleiche Regeln 36 .
Der Leibrentenvertrag ist nach dem B.G.B. formbedürf-tig 37 . Zu seiner Gültigkeit ist die schriftliche Erteilung desLeibrentenversprechens erforderlich 38 . Um besonderer Modalitätenwillen können verschärfte Formvorschriften Platz greifen 39 .
Seinem Inhalte nach ist der Leibrentenvertrag ein ei gen-
Dienste usw.; vgl. Dernburg § 201 IV 1, Crome § 251 Anm. 1, OertmannVorbein. 3a, Enneccerus § 407 I 3, Sepp S. 11 ff.
33 Unrichtig O.L.G. Kiel in Rspr. d. O.L.G. XVIII 36. Vgl. Sepp S. 35ff.
34 Unrichtig Eccius S. 15, Planck zu § 761 Bern. 5. Vgl. dagegenSepp S. 107, Dernburg § 201 V, Enneccerus § 407 I 2, Oertmann zu§ 761 Bern. 3; oben § 199 S. 634 Anm. 193.
35 Vgl. V.V.G. § 1. So vielfach kraft Witwen-, Unfall-, Alters- oderInvaliditätsversicherung. Dazu Sepp S. 37 ff.
36 So sind die §§ 759—760 auf alle kraft Rechtsgeschäftes, § 760 auch aufdie kraft Gesetzes geschuldeten Leibrenten anzuwenden.
37 B.G.B. § 761. Hierin vor allem liegt die praktische Bedeutung derbegrifflichen Abgrenzung des Leibrentenvertrages. — Auch das Preufs. L.R.fordert gemäfs I, 5 § 139 Schriftform; vgl. dazu R.Ger. XXVIII Nr. 68. EbensoSchweiz. O.R. a. 517 (518).
38 Sonst ist der Vertrag nichtig. Heilung des Formmangels durch Er-füllung ist hier ausgeschlossen; R.Ger. LXVII Nr. 57; a. M. Enneccerus § 402,Oertmann § 761 Bern. 4. Auch das beiderseitig bereits Geleistete kann alsokondiziert werden.
39 So bedarf es, wenn die Leibrente schenkungsweise versprochen -wird,der Form des § 548, wenn die Gegenleistung in der Übertragung des ganzenVermögens oder eines Grundstücks bestehen soll, der Form des § 311 oder313. Hier gelten aber auch die Vorschriften der §§ 548 u. 1313 über Heilungdes Formmangels.
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Priyatrecht. III.
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