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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Sclmlclverhiiltnisse aus Rechtsgeschäften.

alter der Verkauf von Leibrenten durch Landesherrn, Städte,Kirchen, Zünfte und andere Verbandspersonen ein beliebtes Mittelder Kapitalbeschaffung 28 . In neuerer Zeit betreiben vorzugsweiseöffentliche Anstalten und Erwerbsgesellschaften, insbesondere Lebens-versicherungsgesellschaften den Verkauf von Leibrenten im grofsen.Hier kommt der im Leibrentenvertrage enthaltene Versicherungs-gedanke zu kräftiger Entfaltung. Doch ist auch der versicherungs-technisch betriebene Leibrentenvertrag nicht im Versicherungs-verträge aufgegangen 29 . Und der Begriff des Leibrentenvertragesumfafst auch Einzelverträge, bei denen die Verwandtschaft mit demVersicherungsverträge zurücktritt oder ganz verschwindet.

Dies gilt durchaus für das unentgeltliche Leibrenten-versprechen, das von manchen Gesetzen nach Analogie desLeibrentenvertrages behandelt, von anderen aber dessen Begriffmit unterstellt wird 30 .

Begriff'swesentlich ist für den Leibrentenvertrag, dafs die ver-sprochene Leistung in einer Leibrente besteht. Leibrente isteine in festem Betrage für gleichmäfsige Zeitabschnitte bis zumTode wiederkehrend zu entrichtende Sachmenge 81 . Aller Regelnach ist sie als Geldrente auf Geld, möglicherweise aber auch alsNaturalrente auf andere vertretbare Sachen gerichtet 32 . Die Ver-

28 Stobbe a. a. 0. S. 29ff. Manche Stadtrechte untersagen sogar denPrivatpersonen den Verkauf von Leibrenten; ebd. S. 31.

39 Dem V.A.G. und dem V.V.G. unterliegt er nicht. A. M., aber wohlkaum zutreffend, für das öst. R. Krainz-Pfaff-Ehrenzweig § 386 S. 292.

30 Das Preufs. L.R. kennt nur denLeibrentenkauf, läfst aber in § 610nach der Auslegung der Kab.O. v. 10. Juni 1835 die Ausbedingung einer hinterdem landesüblichen Zinsfufs des Kaufpreises zurückbleibenden Rente zu. Ebensofordert das Öst. Gb. § 1284 Entgelt. Dagegen umfafst nach Code civ. a. 19691970den contrat de rente viagere auch die Leibrentenschenkung. Das Sachs. Gh.§ 1156 schreibt nur analoge Anwendung der Vorschriften über den Leibrenten-vertrag vor, wenn eine Leibrente auf einer Schenkung beruht. Das B.G.B.fordert überhaupt keinen Entgelt. Hiernach fällt auch die Zusage einer Leib-rente als Ausstattung (B.G.B. § 1621) unter den Begriff des Leibrentenvertrages;doch ist ein versprochener Jahreszuschufs regelmäfsig keine Leibrente (andersR.Ger. LXIII Nr. 80, vgl. aber LXVII Nr. 57).

31 Der festgesetzte Betrag der Rente ist im Zweifel ihr Jahresbetrag;B.G.B. § 759 2 .

32 So nach der gemeinrechtlichen und preufsischen Praxis (A.L.R. § 606spricht vonAbgabe), nach französ. u. österr. R. (Zachariae-Crome § 368,Krainz § 386) u. nach ausdrücklicher Bestimmung des Sachs. Gb. § 1150.Gleiches ist für das B.G.B., das in § 760Geldrenten undandere Rentenunterscheidet, anzunehmen. Abwegig ist die von Manchen (z. B. Eccius S. 16,Staudinger Vorbem. 1) verfochtene Ausdehnung auf sonstige Leistungen,