Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
799
Einzelbild herunterladen
 

§ 207. Selbständige Sicheruugsverträge.

799

absehbarer Zeit erlischt, ist sie stets höher bemessen als der nor-male Ertrag des hingegebenen Kapitals 24 . Wer eine lebensläng-liche Rente für sich selbst erwirbt, opfert somit Kapital, um sicheine gesteigerte Einnahme zu verschaffen; er entzieht das Kapitalseinem Vermögen und damit seinen Erben, aber er denkt nur ansich und sichert sieh bis zu seinem Tode, mit dem ja für ihn auchder Kapitalgenufs weggefallen wäre, reichlichere Mittel zum Lebens-unterhalt, als ihm der Kapitalgenufs gewährt hätte 26 . In denseltneren Fällen, in denen die Leibrente für die Lebensdauer einesDritten genommen wird, pflegt eine durch dessen Tod eintretendeander weite Versorgung des Rentners erwartet zu werden. Wirdder Vertrag, wie dies häufig vorkommt, zugunsten eines Drittengeschlossen, so ändert dies nichts an seiner Natur 26 . Der Renten-geber verpflichtet sich gegen die feste Gegenleistung zu einerinfolge der Ungewifsheit der menschlichen Lebensdauer in ihremUmfange ungewissen Leistung. Sein Wagnis wird durch die schonseit dem Mittelalter übliche Abstufung des Kaufpreises nach demLebensalter dessen, für dessen Lebenszeit die Rente versprochenwird, unter Zuhilfenahme der Wahrscheinlichkeitsrechnung ab-geschwächt 27 . Völlig aus der Reihe der gewagten Geschäfte tretendie Leibrentenverträge heraus, wenn sie von demselben Renten-geber in grofser Zahl geschlossen werden. So wurde im Mittel-

80 Jahren erlöschen soll. Ist dagegen ein anderer Zeitpunkt als normalerEndtermin ins Auge gefafst, wie z. B. bei einer bis zur Volljährigkeit zu ent-richtenden Rente, so liegt keine Leibrente vor. Vgl. R.Ger. LXVII Nr. 57 S. 210.

24 So schon im M.A.; vgl. Stobbe, Beitr. S. 27 Anm. 4. Das Wucher-verbot war hier wie beim Rentenkauf unanwendbar, und auch die späterenEinschränkungen des Höchstbetrages gekaufter ewiger Renten (oben Bd. II757 Anm. 18) trafen den Leibrentenvertrag uicht.

26 Insofern liegt im Leibrentenvertrage eine Versicherung gegen die Ge-fahr der Unzulänglichkeit des Kapitals, dessen Erträge nicht für die Bedürf-nisse des Berechtigten ausreichen und sich durch Sinken des Zinsfufses nochmindern können und das daher vielleicht allmählich aufgebraucht werdenmüfste, bei zu langem Leben. Der Leibrentenvertrag ist seiner Idee nachnicht altruistisch, wie der gewöhnliche Lebensversicherungsvertrag, sondernegoistisch; er eignet sich besonders für einzelstehende Personen, die für Hinter-bliebene nicht zu sorgen haben.

26 Leibrentenverträge zugunsten Dritter kommen schon im M.A. vor (oben§ 188 S. 884 Anm. 33) und werden im Preufs. L.R. I, 11 § 612613, Code civ.a. 1973 u. Schweiz. O.R. a. 519 (521) besonders geregelt. Das B.G.B. § 330stellt bei der Ausbedingung einer Leibrente an einen Dritten eine Vermutungfür gewollte Vertragswirkung zugunsten des Dritten auf (oben § 188 S. 393).

27 Über Abstufungen im Mittelalter vgl. Stobbe, Beitr. S. 27 ff.