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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
im gemeinen Recht 17 und wurde in den grofsen Gesetzbüchernmehr oder minder ausführlich geregelt 18 . Das B.G.B. widmet ihmeinige wenige Bestimmungen 19 .
Der eigentliche Leibrentenvertrag ist ein mit dem Versiche-rungsverträge verwandter entgeltlicher Sicherungs ver-trag. Sein im Mittelalter wie heute weitaus überwiegenderTypus ist der Leibrentenkauf, bei dem das Rentenrecht durchZahlung eines als Kaufpreis vereinbarten Geldbetrages erworbenwird. Doch kann auch ein anderer in Geld schätzbarer Gegen-stand als Äquivalent bedungen werden 20 . Die Leibrente ist regel-mäfsig für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten 21 . Mög-licherweise aber kann sie auch auf das Leben eines Dritten, jasogar auf das Leben des Schuldners abgestellt sein 22 . Dafs siemit dem Tode einer Person, also einem dem Eintritte nach ge-wissen, aber dem Zeitpunkt des Eintritts nach ungewissen Er-eignis endet, ist begrilfswesentlich; sie kann aber aufserdem be-dingt oder befristet sein 28 . Da die Leibrente mit Sicherheit in
17 Vgl. die Lehrb. des deut. P.R. von Eichhorn § 117ff., Mi ttermaier§ 301, Walter § 377ff., Bluntschli § 132, Gengier S. 678ff'., Gerber-Cosa ck § 217 ff., Beseler § 117 B, Stobbe-Lehmann § 234. FernerL. Rückert, Der Leibrentenvertrag, 1857.
18 PreMs. A.L.R. 1,11 § 606—650; dazu Dernburg, Preufs. P.R. II § 160.Code civ. a. 1968—1983 (Rentes viageres); dazu Zachariae-Crome § 368lf.Ost. Gb. § 1284—1286; dazu Krainz-Pfaff-Ehrenzweig § 386. Sachs. Gb.§ 1150—1156. Schweiz. O.R. a. 517—522, jetzt 516—520.
19 B.G.B. § 759—761. Dazu die Komm., bes. Oertniann, Planck,Stau dinge r; Eccius b. Gruchot XLV 1 ff.; K. S e p p, Der Leibrentenvertragnach dem B.G.B., 1905; Dernburg § 201; Endemann § 189; Matthiafs§ 129; Crome § 250ff.; Enneccerus § 407 ff.
20 Preufs. L.R. I, 11 § 607—608; Code civ. a. 1968; Ost. Gb. § 1284;Sachs. Gb. § 1151. Für das B.G.B. selbstverständlich.
21 B.G.B. § 759'. Ebenso Sachs. Gb. § 1152, Schweiz. O.R. a. 516 2 .
22 Vgl. Preufs. L.R. I, 11 § 614, Code civ. a. 1971, Öst. Gb. § 1285, Sachs.Gb. § 1152, Schweiz. O.R. a. 516L Auch dann aber endet, wenn nicht dasGegenteil vereinbart ist, das Rentenrecht schon vorher, falls der Berechtigtefrüher stirbt; Sachs. Gb. § 1152, Endemann § 189 Anm. 12, Eccius a. a. 0.S. 17, Planck zu B.G.B. § 759 Bern. 1, Oertmann Bern. 1, Lehmann b.Stobbe § 234 Anm. 19, Enneccerus § 408 1 1 b. Dagegen ist nach Schweiz.O.R. a. 516 (517) 3 , wie schon nach Zürch. Gb. § 1694, in solchen Fällen dasRentenrecht im Zweifel vererblich. Dasselbe nimmt für das gern. R. Stobbein Aufl. 1—2, für das preufs. R. Dernburg § 160 I 2, für das öst. R. Ivrainz§ 386 Anm. 15 an.
23 So, wenn das Rentenrecht einer Witwe mit deren Wiederverheiratungerlöschen oder die Rente spätestens bei Erreichung eines Lebensalters von