§ 207. Selbständige Sicherungsverträge.
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Unfallversicherung, aber auch die Alters-, Invaliditäts-, Kranken-,Aussteuer-, Militärversicherung usw.
Diese wenigen Bemerkungen über die Stellung des Versiche-rungsvertrages im System der Schuldverträge müssen hier genügen,da die Darstellung des Versicherungsrechtes nach dem Plan diesesWerkes ausgeschlossen ist. Das Versicherungsrecht, dessen Be-standteil das Versicherungsvertragsrecht ist, hat sich als ein um-fassendes Sonderrechtsgebiet vom gemeinen Recht abgezweigt. Esgehört teils dem öffentlichen Recht, teils dem Privatrecht, und hierzum grofsen Teil dem Handelsrecht an und ist in einer Fülle vonReichs- und Landesgesetzen im einzelnen geregelt 15 .
IV. Leibrenten vertrag. Als eigenartiger Vertrag wurdeim deutschen Mittelalter der Leibrentenvertrag ausgebildet, durchden sich der Rentengeber gegen Empfang einer einmaligen Gegen-leistung dem Rentennehmer zur Leistung einer wiederkehrendenlebenslänglichen Rente in Geld oder anderen vertretbaren Sachenverpflichtete 16 . Der Leibrentenvertrag erhielt sich lebenskräftig
15 Das B.G.B. enthält, abweichend vom Preufs. A.L.R. II, 8 § 1934—2358u. Öst. Gb. § 1288—1291, aber übereinstimmend mit dem Code civ., dem Sachs.Gb. u. dem Schweiz. O.R., keine allgemeinen Bestimmungen über den Ver-sicherungsvertrag. E.G. a. 75 verwies auf das Landesrecht. Jetzt ist im V.Y.G.(oben Anm. 13) das Recht des Versicherungsvertrages reichsgesetzlich ge-regelt. Für die Gegenseitigkeitsversicherung wird es durch das V.A.G. (obenAnm. 12) ergänzt. Allein das V.V.G. gilt nicht für die Seeversicherung,deren Recht frühzeitig in besonderen Gesetzen und dann in den H.G.B. (vgl.Code de comm. a. 332—396 u. A.D.II.G. a. 782—905) kodifiziert wurde undheute im H.G.B. § 778—900 mit Nov. v. 30. Mai 1908 geregelt ist. Aufserdemfindet es keine Anwendung auf die Rückversicherung (§ 186). Ferner sind ihm diedurch besondere Reichsgesetze geordneten öffentlichrechtlichen Versicherungs-verhältnisse entzogen (§ 190); die gesamte Sozialversicherung ist jetzt durchdie Reichsversicherungsordnung und das Angestelltenversicherungsgesetz ge-regelt. Endlich finden sich weittragende Vorbehalte zugunsten der Landes-gesetze (§ 191—193); sie entziehen die öffentlichrechtliche Zwangsversicherungganz, die freiwillige Versicherung bei öffentlichen Anstalten teilweise demReichsrecht.
16 Stobbe, Beitr. zur Geschichte des deut. R.s, 1865, S. 26—35, Deut.Privatrecht 3 III § 234. Das Vorbild war der Rentenkauf. Darum wurdenauch die Leibrenten anfangs meist als Reallasten auf bestimmte Grundstückegelegt; vgl. oben Bd. II 756 Anm. 16. Mehr und mehr aber überwog bei ihnender rein schuldrechtliche Charakter. Die Leibrenten wurden daher als all-gemeine Vermögenslasten behandelt. So namentlich, wenn sie von Verbands-personen versprochen wurden, aber auch, wenn Einzelpersonen sie für sichund ihre Erben zusagten. Doch können auch heute Leibrenten als Reallastenkonstituiert werden; vgl. oben Bd. II 719.