Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
796
Einzelbild herunterladen
 

796 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

gliedschaft in dem Verein der Versicherten verknüpft, der alsVersicherer den einzelnen Mitgliedern als Versicherungsnehmerngegenübertritt 12 . Hier ist also der Versicherungsvertrag ein ge-nossenschaftsrechtlicher Schuldvertrag, dessen Abschlufs mit demErwerbe und dessen Beendigung mit dem Verluste der personen-rechtlichen Verbandszugehörigkeit verbunden ist; seinem schuld-rechtlichen Inhalte nach aber bleibt er Versicherungsvertrag 13 .Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherer als Gegen-leistung für die Gefahrübernahme eine Vergütung. Sie bestehtbei der Versicherung auf Prämie in einem einmaligen oder fort-laufenden festen Gefahrpreise, dagegen bei der Gegenseitigkeits-versicherung in den satzungsmäfsig von den Mitgliedern aufzu-bringenden Beiträgen, deren es zur Deckung der Versicherungs-leistungen und der Geschäftsunkosten bedarf 14 . Der Versichererschuldet dem Versicherungsnehmer kraft der Gefahrübernahme beiEintritt des Versicherungsfalles eine Ersatzleistung. Versicherungs-fall ist ein mit irgendwelchen Vermögensnachteilen verbundenesEreignis, das entweder seinem Eintritt nach ungewifs ist oder(wie der Tod) zwar sicher eintritt, aber wegen der Ungewifsheitder Zeit seines Eintritts seiner Wirkung nach ungewifs ist. Hin-sichtlich der Ersatzleistung werden zwei Hauptarten der Ver-sicherung unterschieden. Bei der Schadensversicherung, die gegeneine unmittelbar dem Vermögen drohende Gefahr sichern soll, istder durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachte Ver-mögensschade zu ersetzen. So bei der Feuer-, Hagel-, Vieh-, Glas-versicherung, bei der Transportversicherung, bei der Haftpflicht-versicherung, bei der Kreditversicherung, bei der Versicherunggegen Einbruchsdiebstahl usw., sowie bei der Rückversicherung.Bei der Personenversicherung, die zur Ausgleichung der Vermögens-nachteile aus einem die Person des Versicherungsnehmers odereines Dritten treffenden Ereignis dienen soll, ist der vereinbarteBetrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarteLeistung (z. B. Krankenbehandlung) zu bewirken. Dahin gehörtdie Lebensversicherung mit ihren mancherlei Unterarten und die

12 Vgl. das R.G. über die privaten Versiclierungsimternelimungen (V.A.G.)v. 12. Mai 1901 § 20.

13 Darum ist er im R.G. über den Versicherungsvertrag v. 30. Mai 1908(V.V.G.) dem einheitlichen Begriff und Recht des Versicherungsvertrages mit-unterstellt. Er ist nicht etwa, wie früher oft angenommen wurde (vgl. z. B.Dernburg, Preufs. P.R. II § 231, 3), Gesellschaftsvertrag.

14 Im Sinne des V.V.G. gelten sie nach § 1 2 alsPrämien.