§ 207. Selbständige Sicherungsverträge.
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Nur im Sinne eines Garantievertrages kann die Haftungsübernahmefür das Ausbleiben der Leistung stets dann verstanden werden,wenn der Dritte die Leistung überhaupt nicht schuldet 10 .
III. Versicherungsvertrag. Der Versicherungsvertrag,der auf die Übernahme eines Risikos gegen Entgelt gerichtet ist,hat sich geschichtlich aus der zwiefacheu Wurzel der satzungs-mäfsigen Gefahrvergemeinschaftung in germanischen Gilden undder spekulativen Gefahrübernahme gegen einen festen Preis ent-wickelt und weist noch heute die beiden verschiedenen Grundtypender Versicherung „auf Gegenseitigkeit“ und „gegen Prämie“ auf.In beiderlei Gestalt ist er aus den mittelalterlichen Anfängenheraus zu einem vielverzweigten Rechtsinstitut erwachsen, das immodernen Leben eine hohe wirtschaftliehe, kulturelle und sozialeBedeutung erlangt hat. Gegenüber den älteren Versuchen, ihn indas romanistisehe Schema einzufügen, hat er sich längst die Stel-lung eines durchaus eigenartigen Vertrages erobert. Mit Hilfe dervervollkommneten Wahrscheinlichkeitsrechnung und der gesteigertenAssoziation hat er jede Ähnlichkeit mit den Glücksverträgen, zudenen man ihn einst rechnete u , abgestreift. Denn er schafft nichtein Risiko, sondern beseitigt oder mindei’t ein vorhandenes Risiko;er macht nicht Gewifses ungewifs, sondern gewährt die Möglich-keit, die in den menschlichen Verhältnissen lauernde Ungewifsheitin eine begrenzte Gewifsheit umzuwandeln.
Der Versicherungsvertrag ist ein zwischen dem Versichererund dem Versicherungsnehmer geschlossener gegenseitigerVertrag. Bei der Versicherung gegen Prämie erscheint jedereinzelne Versicherungsvertrag als ein individualrechtlicher Schuld-vertrag zwischen dem Versicherer, der kaum je eine Einzelperson,regelmäfsig vielmehr entweder eine öffentliche Anstalt oder einprivater Erwerbsverein (meist eine Aktiengesellschaft) ist, und einembeliebigen Dritten. Dagegen ist bei der Versicherung auf Gegen-seitigkeit das Versicherungsverhältnis untrennbar mit der Mit-
10 Als Garantievertrag kann nach B.G.B. § 140 auch ein Bürgschafts-vertrag Kraft haben, der als Bürgschaftsvertrag nichtig ist, weil die Schuld(z. B. wegen Mangels der Geschäftsfähigkeit des angeblichen Schuldners oderwegen Irrtums) nicht entstanden ist oder nicht im verbürgten Umfange besteht.So regelmäfsig, wenn der Bürge den Mangel kannte, je nach den Umständenaber auch dann, wenn anzunehmen ist, dafs er auch im Falle des Nichtbestandesder Schuld haften wollte. Vgl. oben § 206 S. 776 Anm. 42. Dazu Öst. Gb.§ 1352, Sachs. Gb. § 1455 S. 3.
11 So noch der Code civ. a. 1964 u. das Öst. Gb. § 1269.