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Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.
kommen der Garant, sei es aus gemeinnützigem oder sei es ausselbstnützigem Interesse, fördern will. Dahin gehört z. B. die vomStaat, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlichen Körperschaftbei einem Aktienunternehmen übernommene Garantie für einen be-stimmten Mindestertrag der Aktien 6 . Oder die von den Zeichnerneines Garantiefonds zugesicherte Deckung der Kosten eines gewerb-lichen oder künstlerischen Ausstellungsunternehmens, soweit dazudie Erträge des Unternehmens nicht ausreichen. Über den Um-fang des zu leistenden Ersatzes entscheidet die Vereinbarung. ImZweifel trägt der Garant die Gefahr auch des zufälligen, nicht aberdes vom Unternehmer verschuldeten Mifserfolges 7 .
Ein Garantievertrag liegt auch in der Gewährleistung einesEinkommens aus bestimmter Tätigkeit. So z. B., wenn einemArzt, falls er sich an einem bestimmten Orte niederläfst, eine Jahres-einnahme von bestimmter Höhe garantiert wird 8 .
Durch Garantievertrag kann auch die Gefahr eines Forde-rungsausfalles übernommen werden. Ein solcher Vertragähnelt einem Bürgschaftsvertrage, unterscheidet sich aber vondiesem dadurch, dafs er nicht eine akzessorische Verpflichtung, fürdie Erfüllung fremder Schuld einzustehen, sondern eine selbständigeVerpflichtung, im Falle des Nichteintrittes des dem Gläubiger zu-gesicherten Erfüllungserfolges den Ausfall zu decken, begründet“.
6 Vgl. II.G.B. § 180 Abs. 2 S. 2 (Zulässigkeit der bundesnitlicken Ge-nehmigung der Ausgabe von Kleinaktien, falls eine solche Garantie bedingungs-los und ohne Zeitbeschränkung geleistet ist). So die „Zinsgarantie“ (in Wahr-heit Dividendengarantie) bei Eisenbahnunternehmungen.
7 Doch kann der Garant sich auf Fehler der Ausführung insoweit nichtberufen, als diese nach Lage der Sache vom Ermessen des Unternehmers ab-hängen sollte; auch kann er nicht Rechnungslegung fordern, sondern mufs sichauf Grund des dem Unternehmer geschenkten Vertrauens mit der glaubwürdigenFeststellung des Fehlbetrages begnügen; vgl. O.L.G. Dresden b. Seuff. LXXIKr. 39. — Zur Ausführung des Unternehmens ist der Unternehmer dem Garantennicht verpflichtet. Übernimmt er eine solche Verpflichtung, so liegt darin eineGegenleistung, die aber, da sie kein Äquivalent für die vom Garanten über-nommene Gefahr darstellt, das Wesen des Garantievertrages nicht verändert;a. M. Enneccerus a. a. 0. Z. 3.
3 Dagegen ist die gleiche Garantieleistung in dem Anstellungsvertragemit einem Kassenarzt nur eine Nebenabrede über die Lohnbemessung. Ebensodie Gewährleistung einer Mindesteinnahme von Trinkgeldern in einem Dienst-vertrage.
8 R.Ger. LXI Nr. 38, LXXII Nr. 30, LXXXII Nr. 73, b. Grucliot LI 595ff.;Rspr. d. O.L.G. XII 98; Seuff. LXX Nr. 148. Die Grenzen sind freilich sehrunsicher. Wird die Garantie gegen Entgelt (Risikoprämie) übernommen, soliegt ein Versicherungsvertrag (Kreditversicherung) vor.