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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 207. Selbständige Siclierungsverträge.

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§ 207. Selbständige Siclierungsverträge.

I. Überhaupt. Den ein bestehendes Schuldverhältnis vor-aussetzenden akzessorischen Sicherungsverträgen stehen die aufSicherung gegen den aus einem künftigen Umstande drohendenNachteil gerichteten selbständigen Schuldverträge gegenüber. Zuihnen gehört neben dem schon besprochenen selbständigen Straf-gedinge * 1 der unentgeltliche Garantievertrag und der entgeltlicheVersicherungsvertrag.

II. Garantievertrag 2 . Garantievertrag ist ein selbstän-diger Schuldvertrag, durch den sich der eine Teil dem anderenTeil gegenüber verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg einzu-stehen 3 . Derartige Verträge, die schon im älteren deutschen Rechtebegegnen 4 , wurden im gemeinen Recht stets als bindend angesehenund sind auch heute unbestritten vollwirksam, wenngleich sie inden Gesetzbüchern nicht besonders geregelt sind. Einer Form sindsie nicht bedürftig 5 * .

Eine besonders häufige Art des Garantievertrages ist die Über-nahme des Risikos eines Unternehmens, dessen Zustande-

der Vorausklage und des in B.G.B. § 775 vorgesehenen ForderungsübergangesAnw endung. Vgl. C r o m e § 299 Anm. 25, D e r n b u r g § 291 II b; a. M. C o s a c k§ 159 I.

126 Vgl. meine Gi'undz. des II.R.s in der Enzykl. von Holtzendorff-Kohler 7III S. 98 mit Literaturangaben auf S. 99; Oertmann, Verträge auf Hand-lungen dritter Personen (oben § 189 S. 403 Anm. 1) S. 7 ff. Vgl. Schweiz. O.R.a. 407 (früher 415417).

1 Oben § 187 VI 6 S. 376 ff.

2 Stammler, Arch. f. z. Pr. LXIX 1 ff. Unger, Jahrb. f. I). XXXIII299 ff. Wi e n s t e i n, Arch. f. b. R. XXXI 1 ff. E b b e c k e, Recht 1911 S. 817 ff.Buch, Schuld u. Haftung S. 40ff. Dernburg, Preufs. P.R. § 248 a , B.R. § 292.Crome § 300. Enneccerus § 417 II. Oertmann zu § 676 Bern. 2a u.§ 765 Vorbem. 2.

3 Er kann mit einem anderen Vertrage als Nebenvertrag verbunden sein,liegt aber noch nicht in jeder Nebenabrede, durch die eine gesetzliche Ge-währleistungspflicht erweitert wird. So ist die vom Verkäufer übernommeneGarantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft, für dieRentabilität eines Grundstückes, für den Mindestertrag eines Geschäfts-betriebes usw. nur Bestandteil der Verpflichtung aus dem Kaufverträge, nichtVerpflichtung aus einem besonderen Garantievertrage; oben § 194 S. 469ff.Anm. 1617 u. 21.

4 In Gestalt der Haftungsübernahme für den bei Nichteintritt eines be-stimmten Erfolges zu leistenden Ersatz. Über griech. R. vgl. Part sch,Bürgsehaftsr. S. 58 Anm. 36.

5 R.Ger. LXI Nr. 38. Über die Wesensverschiedenheit von der Bürg-

schaft vgl. R.Ger. b. Seuff. LXIX Nr. 6.