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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

mandatum qualiiicatum hat sieh der Kreditauftrag, der zeitweisedurchaus dem Begriff' der Bürgschaft unterstellt wurde, zu einemaus Auftrag und Bürgschaft gemischten besonderen Rechtsgeschäftentwickelt. In diesem Sinne regelt ihn nach dem Vorbild andererGesetzbücher 120 auch das B.G.B. iai . Ein Kreditauftrag liegt vor,wenn Jemand einen Anderen beauftragt, in eignem Namen undfür eigne Rechnung, aber auf Gefahr des Auftraggebers Kredit zugewähren 122 . Auf das dadurch begründete Schuldverhältnis findetzunächst, soweit sich nicht aus dem Zwecke des Geschäfts Ab-weichendes ergibt, das Auftragsrecht Auwendung 123 . Der Vertragist daher an die Verbürgungsform nicht gebunden 12 A Sobald aberauftragsgemäfs Kredit gewährt ist, haftet der Auftraggeber demBeauftragten für die daraus entstehende Verbindlichkeit des Drittenals Bürge 125 . Durchaus verschieden vom Kreditauftrage ist derKreditbrief, der eine Form der Anweisung darstellt 126 .

Über das preufs. R. Dem bürg, Preufs. P.R. § 248. Über das Recht desB.G.B. Ec eins b. Gruchot XLVI 55 ff.; Weide mann', Z. f. d. g. H.R. LIII429 ff.; 0. Fo er st er, Der Kreditauftrag, 1903; Lippmann, Jalirb. f. D.XLVIII313ff.; Bendix, Arch. f. b. R. XX 155 ff.; Dernburg §291; Cosack§159 1; Crome § 299; Enneccerus § 416; Planck, Staudinger, 0 e r t -mann zu B.G.B. § 778.

1 2 0 p r eufs. L.R. I, 14 § 213214 (die §§ 215218 handeln vom einfachenAuftrag, für Rechnung des Auftraggebers Kredit zu gewähren, durch den derAuftraggeber nicht Bürge, sondern Hauptschuldner wird). Sächs. Gb.§ 14761479.Schweiz. O.R. a. 418421, jetzt a. 408411 (in einem besonderen Abschnittzusammen mit dem Kreditbrief).

121 B.G.B. § 478. Dagegen wollte Entw. I § 680 ihn durchweg als Bürg-schaftsvertrag behandeln.

122 Erhält der Kreditgeber Entgelt (Provision), so wird dadurch auch nachdem B.G.B., ohschon es einen Auftrag im technischen Sinne negiert, der Be-griff des Kreditauftrages nicht ausgeschlossen; es gilt das in § 675 für dieentgeltliche Geschäftsbesorgung Bestimmte. R.Ger. L Nr. 34, LVI Nr. 32.

123 So hinsichtlich des Kündigungs- und Widerrufsrechts, der Ausführungs-pflicht des Beauftragten, der Sorgfaltspflicht, der Kostenerstattungspflicht.Ist der Kreditgeber nur ermächtigt, nicht verpflichtet, Kredit zu gewähren, soliegt kein Auftrag vor; man kann daher nicht mit Enneccerus § 416, 6einen bedingten Kreditauftrag, mufs vielmehr mit Oertmann Bern. 2» einenGarantievertrag annehmen. Bindet sich der Auftraggeber unwiderruflich, soist stets von vornherein eine (formhedürftige) Verbürgung für künftige Schuldzu unterstellen; Oertmann a. a. 0.; a. M. Enneccerus a. a. 0. Anm. 11.

124 R.Ger. L Nr. 34. Auch das Preufs. L.R. § 214 fordert hier nur beiÜberschreitung des Betrages von 50 Talern Schriftform. Dagegen verlangtdas Schweiz. O.R. a. 408 (418) 2 schriftliche Erklärung.

125 Auf das Haftungsverhältnis finden somit alle Vorschriften über dieBürgschaft einschliefslich der Einschränkungen der Plaftung durch die Einrede