§ 206. Bürgschaft.
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ging die Entwicklungstendenz in den Partikularrechten auf Durch-führung der vollen Solidarhaftung. Man versagte den Mitbürgendas beneficium divisionis nicht nur, wenn sie auf dasselbe ver-zichtet, sondern auch, wenn sie sich „samt und sonders“, „einerfür alle und alle für einen“, „ungeteilt“ oder als „Hauptschuldner“verpflichtet hatten 118 . Die neueren Gesetzbücher schafften meistdie Einrede der Teilung gänzlich ab 114 . Auch nach dem ß.G.B.haften Mitbürgen, mögen sie sich gemeinschaftlich oder gesondertverbürgt haben, als Gesamtschuldner 116 . Allgemein aber ist im Gegen-satz zum gemeinen Recht, das den Mitbürgen ein Rückgriffsrechtgegeneinander nur mittels des beneficium cedendarum actionumgewährte 116 ,. das deutschrechtliche Prinzip des gesetzlichen Aus-gleichuugsanspruches unter Mitbürgen durchgedrungen 117 . Auchnach dem B.G.B. besteht derselbe Ausgleichungsanspruch, wieunter anderen Gesamtschuldnern; nur nach Mafsgabe des ihm ge-mäfs § 426 gebührenden Ausgleiehungsbetrages kann der Mitbürgedie durch Befriedigung des Gläubigers erworbene Forderung gegenden Mitbürgen geltend machen 118 .
X. Kreditauftrag 119 . In Anlehnung an das römische
Hauptschuld teilbar ist, für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die An-teile der übrigen als Nachbürgen (dazu § 495 u. § 498 1 ).
113 Vgl. Hamb. Stat. II 6 a. 8; Trier. Ldr. XV § 6; Bad. Ldr. s. 2027 »;Stobbe-Lehmann § 239, 3.
114 Preufs. L.R. § 374 u. § 378; Österr. Gb. § 1359; Sachs. Gb. § 1458. —Dagegen ist der Code eiv. a. 2025—2027 ganz römisch.
1,5 B.G.B. § 769; oben § 182 S. 257 Anm. 52. Es gelten die allgemeinenGrundsätze über Gesamtschuldverhältnisse (oben § 182 IY S. 258 ff.). — Natür-lich kann eine abweichende Haftungsform vereinbart werden; vgl. Preufs. L.R.§ 373, 375; Seuff LXI Nr. 132.
116 w i n d s c li e i d § 481,3 und die Nachweise aus der Praxis in Anm. 9-10. —Ältere Partikularrechte, wie das Württ. Ldr. II, 5 § 6 u. Hamb. Stat. II, 6a. 10, 11, hielten daran fest; Stobbe-Lehmann § 239 Anm. 33.
117 Revid. Lüli. R. III 5 a. 2 und andere Quellen b. Stobbe-Lehmann§ 239 Anm. 35. Preufs. L.R. § 374 (mit I, 5 § 443—445), jedoch nach § 379nicht bei gesonderter Verbürgung; Code civ. a. 2033; Ost. Gb. § 1359; Schweiz.O.R. a. 497 2 (für den Fall der solidarischen Haftung).
118 B.G.B. § 774 2 ; vgl. Oertmann Bern. 3a, Enneccerus § 414 I 3,oben § 182 S. 263 ff Im Zweifel also zu einem Kopfteil. Dabei ist, wenn vorherTeilbefriedigung des Gläubigers stattgefunden hat, der Anteil des ausgleichungs-berechtigten Bürgen nach dem Stande der Restschuld zur Zeit seiner Inan-spruchnahme, nicht nach dem ursprünglichen Stande der Hauptschuld zu be-rechnen; Seuff LXIX Nr. 76.
na Vgl. über das gern. R. Girtanner a. a. Ü. S. 60ft.; Sokolowski,Die Mandatsbürgschaft nach röm. u. gern. R., 1891; Geil) a. a. O. S. 149 ff —