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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Audi heute erlischt die Bürgschaftsschuld nicht, wenn sie durchErbgang oder auf anderem Wege sich mit der Hauptschuld inderselben Person vereinigt 108 .
IX. Mit bür gen. Im deutschen Recht war die Bürgschafts-leistung mehrerer Personen für dieselbe Schuld ein Hauptfall derHaftungsgemeinschaft zur gesamten Hand 100 . Sie war um so ge-bräuchlicher, als sie ein Gegengewicht gegen die UnVererblichkeitder Bürgschaft schuf, und wurde oft noch dadurch verstärkt, dafsdie Mitbürgen sich verpflichteten, für den Fall des Todes eines vonihnen einen Ersatzmann zu stellen. Das Haftungsverhältnis war, wiebei anderen Verbindlichkeiten zu gesamter Hand, bald in der Weisegeordnet, dafs der Gläubiger gegen jeden Mitbürgen den Zugriffwegen der ganzen Schuld hatte, während den Mitbürgen gegen-einander ein Ausgleiehungsanspruch zustand, bald in der Weise,dafs der Gläubiger sieh an jeden Mitbürgen zunächst nur wegeneines verhältnismäfsigen Anteils und erst insoweit, als er von denübrigen keine Befriedigung erlangte, wegen, der ganzen Schuldhalten konnte 11 °.
Nach der Rezeption drang im gemeinen Recht das römischebeneficium divisionis durch 111 . Seine Aufnahme wurde dadurcherleichtert, dafs es, wenn der Mitbürge von ihm Gebrauch machte,im Erfolge dieselbe Teilhaftung mit dahinter stehender Solidar-haftung herbeiführte, die dem deutschen Recht bekannt war. Ineinzelnen Partikularreekten erhielt sich gegenüber der blofsenTeilungseinrede des römischen Rechts die deutschrechtliche primäreTeilhaftung mit subsidiärer Solidarhaftung 112 . Überwiegend jedoch
108 Dies folgt aus der inhaltlichen Verschiedenheit von Bürgschaftsschuldund Hauptschuld. Vgl. Westerkamp S. 114ff. Die herrschende Meinungläfst in Übereinstimmung mit dem röm. R. und dem Sachs. Gb. § 1465 dieBürgschaftsschuld nur insoweit fortbestehen, als sie dem Gläubiger besondereVorteile bietet; Dernbui'g § 290 II, Enneccerus § 415 II, Oertmann zu§ 767 Bern. 2 c. So wollte auch Entw. I § 678 bestimmen. Allein dessenStreichung hat die Bahn für die grundsätzlich richtige Auffassung frei ge-macht. — Über den Fall, dafs Gläubiger und Bürge gemeinsam den Schuldnerbeerben, vgl. R.Ger. LXXVI Kr. 12.
i°9 ygp 0 t, en g 182 S. 251. Daneben spielte die Mitverbürgung desSchuldners eine erhebliche Rolle; Schuld und Haftung S. 114 Anm. 54. —Möglich war auch Mitverbürgung nach Anteilen; ebd. S. 110.
no Ygi piatner S. 111 ff.; Stobbe, Vertragsr. S. 157 ff., 111 ff.; Schuldund Haftung S. 112 ff.
111 Vgl. Girtanner S. 90 ff, 457 ff; Windscheid § 479.
112 So namentlich in der Schweiz; vgl. oben § 182 S. 254 Anm. 37. FürMitbürgen hält daran das Schweiz. O.R. a. 497 (496) 1 fest: sie haften, falls die