§ 206. Bürgschaft.
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hinaus kann dem Bürgen das Kündigungsrecht aus einem ■wichtigenGrunde nicht versagt werden 10 °.
4. T o d. Im deutschen Recht endete die Verpflichtung ausder Bürgschaft mit dem Tode des Bürgen. Dies verstand sichvon selbst, so lange der Bürge lediglich haftete, wurde jedochregelmäfsig auch festgehalten, seitdem sieh mit der Haftung Schuldverband 101 . Schon im späteren Mittelalter aber drang in einzelnenQuellen die Vererblichkeit der Bürgschaftsschuld durch 102 . Seitder Rezeption wurde sie allgemein anerkannt. Doch verlangtenmanche Partikularrechte noch eine ausdrückliche Erstreckung derBürgschaftsübernahme auf die Erben 103 . Von den neueren Gesetz-büchern weist das österreichische noch eine deutschrechtliche Spurauf, indem es mit dem Tode des Bürgen eine Befristung der Bürg-schaft eintreten läfst 104 . Im übrigen geht nach modernem Rechtdie Bürgschaftsschuld in gleicher Weise wie andere Schuld aufden Erben über 105 .
Der Tod des Hauptschuldners war von je für den Bürgenkein Befreiungsgrund, verschärfte vielmehr gegenüber der be-schränkten Haftung der Erben des Schuldners die Haftung desBürgen 106 . Dies galt auch, wenn der Bürge zugleich Erbe war 107 .
100 Enneccerus § 415 III 2; Oertmann a. a. 0.; für den Bürgen einesMieters Mittelstein, Miete S. 121.
101 Schuld und Haftung S. 94 Anm. 49 a mit Quellen- und Literaturnachweisen.
102 A. a. 0. S. 94 Anm. 50.
103 So Hadeler Ldr. II, 4, Meckl.-Schwerin. V. v. 1574, Meckl. Stadtr. inZ. f. E.G. X 134.
104 Öst. Gb. § 1367. Die Bürgschaft erlischt nach 3 Jahren, wenn derGläubiger inzwischen den Erben nicht gemahnt hat. Dies gilt jedoch nicht,wenn die Bürgschaft durch Hypothek oder Faustpfand gesichert war und nachHofdekr. v. 19. Sept. 1837 auch nicht bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft.Vgl. Krainz § 310, 3.
105 Natürlich kann, was ältere Partikularrechte in deutschrechtlicherErinnerung besonders hervorheben, die Vererblichkeit wegbedungen werden.
106 Aus Sachsensp. I 6 § 1 ergibt sich, dafs der Bürge für eine Vermögens-schuld sogar haftbar blieb, wenn ausnahmsweise die Schuld auf den Erbenüberhaupt nicht überging. Dagegen wird nach Sachsensp. III 10, wer einepersönliche Leistung verbürgt hat, durch den Tod des Leistungspflichtigenbefreit. (Die Modifikation bei Eidesverbürgung in art. 11 bezieht sich nur aufdie Haftung für die infolge der Nichtleistung des Eides nunmehr festgestellteSchuld des Toten, deren Mitverbürgung angenommen wird.) Heute erlischtnotwendig die Bürgschaft für eine unvererbliche Schuld mit deren Untergangdurch Tod; die Übernahme einer Forthaftung für den Fall des Todes (z. B.bei einer Unterhaltspflicht) ist nur als Garantievertrag denkbar.
107 Vgl. Sachsensp. I 6 § 1.