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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit übernommen,so endet sie an sieb erst mit der Befriedigung des Gläubigers.Doch wird nach manchen Gesetzen der Bürge vorher frei, wennder Gläubiger trotz gehöriger Aufforderung die Hauptforderungnach Eintritt der Fälligkeit nicht rechtzeitig betreibt oder ihreFälligkeit durch Ausübung eines ihm zustehenden Kündigungs-rechtes nicht rechtzeitig herbeiführt 9h . Das B.G.B. gibt dem Bürgenderartige Rechtsbehelfe gegen den Gläubiger nicht 98 . Indessenkann vertragsmäfsig dem Bürgen ein Kündigungsrecht eingeräumtsein, das ihn in den Stand setzt, seine Haftung für die Zukunftabzuschütteln 97 . Im Falle einer zeitlich unbeschränkten Bürg-schaftsübernahme für künftige Verbindlichkeiten gestand die ge-meinrechtliche Praxis dem Bürgen regelmäfsig ein Recht der Auf-kündigung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu 98 . Dies wirdauch heute im Zweifel als gewollt gelten müssen 99 . Darüber
96 So nach Preufs. L.R. § 316 u. § 319. Nach Schweiz. O.R. a. 503 kannder Bürge nach Eintritt der Fälligkeit verlangen, dafs der Gläubiger dieForderung binnen 4 Wochen rechtlich geltend mache und den Rechtsweg ohneerhebliche Unterbrechung fortsetze; die Herbeiführung der Fälligkeit durchKündigung kann er nach Ablauf eines Jahres seit Eingehung der Bürgschaftverlangen. — Über Befreiung des Bürgen durch Hinausschiebung der Sckuld-verfolgung seitens des Gläubigers nach älterem deut. R. und einzelnen späterenPartikularrechten vgl. Stobbe-Lehmann § 238 Anm. 17 u. § 239 Anm. 43.
96 Er hat nur regelmäfsig den schon besprochenen Befreiungsanspruchgegen den Schuldner. Dem Gläubiger gegenüber ist er, wenn er den Schwebe-zustand beendigen will, darauf angewiesen, sich durch dessen Befriedigung dieForderung gegen den Schuldner zu verschaffen. Aufserdem kann ihm unterUmständen das oben zu Anm. 91 Gesagte zur Haftbefreiung verhelfen.
97 Preufs. L.R. § 362. Enneccerus § 415 III. Oertmann zu § 776Bern. lb.
98 So für die Kreditbürgschaft R.O.II.G. IX 184, XI 4, XIX 111. — DasPreufs. L.R. § 359 u. 362 gewährt bei der Bürgschaft für fortwährende Ver-bindlichkeiten nach Ablauf von einem Jahr ein Kündigungsrecht für den Ab-lauf des zweiten Jahres gegen den Schuldner, das aber in den Fällen der§§ 357 u. 358 auch gegen den Gläubiger wirkt. Nach dem neuen Schweiz. O.R.a. 504 kann eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft je aufdas Ende der auf die Kündigung folgenden Amtsdauer oder, wenn eine solchenicht besteht, je nach Ablauf von 3 Jahren auf Ende des folgenden Jahres,eine Dienstbürgschaft stets nach Ablauf von 3 Jahren gekündigt werden.
99 Vgl. für die Kreditbürgschaft D er n bürg § 290 IV, Co sack § 158IV 5, Enneccerus § 415 III 1, Oertmann zu § 776 Bern, lb; R.Ger.J.Wochenschr. 1911 S. 477, Seuff. LXIX Nr. 170, Warneyer 1913 Nr. 289,1914 Nr. 158. Abweichend Eccius b. Gruchot XLVI 55 ff. — Anders wohl,wenn der Gläubiger verpflichtet ist, Kredit zu gewähren.