§ 206. Bürgschaft.
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eine SorgfaltspHicht nicht auf. Indessen mul's, abgesehen von derMöglichkeit einer abweichenden Vereinbarung, dem Bürgen insolchen Fällen eine Einrede gewährt werden, in denen die Geltend-machung seiner Haftung durch den Gläubiger mit Bücksicht aufdie dem Hauptschuldner gegenüber begangene Versäumnis widerTreu und Glauben verstöfst 91 .
3. Als dauerndes Schuldverhältnis erlischt die Bürgschaft durchZ e i t a b 1 a u f.
Ist sie auf bestimmte Zeit eingegangen, so wird der Bürgemit dem Ablaufe dieser Zeit befreit. Doch kann nach manchenGesetzbüchern der Gläubiger den Bürgen noch bei der Haftungfesthalten, wenn er in einer bestimmten kurzen Frist nach Ablaufder Zeit die Forderung gehörig betreibt 92 . Auch das B.G.B. läfstbei der Verbürgung für eine bestehende Verbindlichkeit die Haf-tung nach Ablauf der Zeit fortdaueru, wenn der Gläubiger un-verzüglich den Zugriff gegen den Hauptschuldner betreibt undnach Beendigung des Verfahrens unverzüglich dem Bürgen anzeigt,dafs er ihn in Anspruch nehme, — oder wenn er, falls der Bürge dieEinrede der Vorausklage nicht hat und es somit eines Verfahrensgegen den Hauptschuldner nicht bedarf, unverzüglich dem Bürgen,diese Anzeige macht 93 . Handelt es sich dagegen um eine Bürg-schaft für eine künftige Verbindlichkeit, so erlischt die Haftungsofort mit dem Ablaufe der Verbürgungsfrist 94 .
nach gern. K., Seuff. LII Nr. 154; Preufs. L.R. § 831—333; Code civ. a. 2037;Schweiz. O.R. a. 509 1 (508).
91 Dem bürg § 290 III, Crome § 298 Anm. 19; Seuff. LXIX Nr. 245.Zum mindesten ist § 826 B.G.B. anwendbar. — A. M. R.Ger. LXV Nr. 38 u.Xr. 92, Seuff. LXX Nr. 103, Enneccerus § 415 IV, Oertmann Bern. 2 (deraber Bern. 3 c die Einrede aus § 826 zuläfst).
92 Preufs. L.R. § 320—321 (in der Regel binnen 3 Tagen). Sachs. Gb. § 1467(binnen 30 Tagen). Schweiz. O.R. a. 502 (binnen 4 Wochen). — Das Öst. Gb.§ 1363 läfst die Bürgschaft sofort erlöschen.
93 B.G.B. § 777. Anderenfalls wird der Bürge mit dem Zeitablauf frei.Auch im Falle rechtzeitiger Anzeige aber beschränkt sich die fortdauerndeHaftung des Bürgen auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeitder Beendigung des Verfahrens oder, wenn ein solches nicht erforderlich war,bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hatte.
94 Vgl. R.Ger. LXXXII Nr. 83. Vorausgesetzt, dafs die Bürgschaft selbstbefristet ist und nicht etwa, wie dies bei Kreditbürgschaften die Regel bildet(R.Ger. LXIII Nr. 3), auf unbestimmte Zeit für die innerhalb der bestimmtenZeit entstehenden Verbindlichkeiten geleistet ist. — Vgl. die besonderen Be-stimmungen des Preufs. L.R. § 322—327 über Bürgschaften für „fortwährende“Verbindlichkeiten, insbesondere Amtspflichten.
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