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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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786
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786 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

deu Hauptscbuldner hat 85 . Ist die Schuld uoch nicht fällig, sokann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien,Sicherheit leisten 86 .

VIII. Beendigung. Die Bürgschaft endet aus den allge-meinen Erlöschungsgründen der Schuldverhältnisse. Es treten aberbesondere Beendigungsgründe hinzu.

1. Der Untergang der Hauptschuld bewirkt notwendigzugleich den Untergang der Bürgschaft 87 .

2. Eine Befreiung des Bürgen von der Haftung kann durchdas Verhalten des Gläubigers herbeigeführt werden. Fürdas gemeine Recht nahm die herrschende Meinung eine Verpflich-tung des Gläubigers zur Anwendung gehöriger Sorgfalt bei derBetreibung der Hauptschuld an und liefs daher die Haftung desBürgen insoweit wegfallen, als der Gläubiger durch Vernach-lässigung dieserDiligenzpflicht die Nichterlangung der Befrie-digung vom Schuldner oder die Vereitelung der Ersatzansprüchedes Bürgen verschuldet 88 . Denselben Grundsatz führen mancheGesetzbücher durch 89 . Das B.G.B. bestimmt nur, dafs der Bürge,wenn der Gläubiger ein mit seiner Forderung (sei es auch erstnachträglich) verbundenes Sicherungsrecht (Vorzugsrecht, Pfand-recht, Hypothek, Recht gegen einen Mitbürgen) aufgibt, insoweitbefreit wird, als er aus dem aufgegebenen Recht hätte Ersatz er-langen können 90 . Dagegen legt es dem Gläubiger grundsätzlich

85 B.G.B. § 775 b Der Bürge, der nicht die Rechte eines Beauftragtenhat, kann also, selbst wenn er einen Erstattungsanspruch hat, die Befreiungnicht verlangen. Das Sachs. Gb. § 1470 gewährt den Befreiungsanspruchnur dem Bürgen, der vom Hauptschuldner zur Bürgschaft veranlaßt ist. Da-gegen gibt ihn das gemeine Recht grundsätzlich jedem Bürgen; GirtannerS. 529 fi., Seuff. XXX Nr. 133. Ebenso Preufs. L.R. § 356 ff., Code civ. a. 2032,Schweiz. O.R. a. 512 (511).

86 B.G.B. § 775 b Ebenso Preufs. L.R. § 357358. Das Ost. Gb. § 1364u. 1365 kennt überhaupt nur einen Anspruch auf Sicherstellung. Das Schweiz.O.R. a. 512 läfst bis zur Fälligkeit nur eine Klage auf Sicherstellung zu.

87 Doch kann sich der Bürge auf die Befreiung nicht berufen, wenn erselbst für den Untergang der Hauptschuld verantwortlich ist; oben S. 779Anm. 55. Vgl. Sachs. Gb. § 1464.

88 Dernburg, Pand. § 82 Anm. 7; Wind scheid § 478 Anm. 10 mitNachweisen aus der Praxis. Dies gilt auch zugunsten des selbstschuldnerischenBürgen; Seuff. XLVI Nr. 95, jedoch nach R.Ger. ebd. Nr. 206 mit Abschwächungen.

89 Preufs. L.R. § 328 (doch nur bei grobem Versehen). Ost. Gb. § 1364S. 2. Sächs. Gb. § 1466. Vgl. auch Schweiz. O.R. a. 509511.

90 B.G.B. § 776. Dasselbe mufs gelten, wenn er das Sicherungsrecht durchnachlässiges Verhalten entwertet; R.Ger. b. Seuff. LXI Nr. 108. Ebenso