§ 206. Bürgschaft.
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erheben, die ihm aus einem zwischen ihm und dem Bürgen be-stehenden Rechtsverhältnis gebühren.
Dazu gehören insbesondere die Einwendungen aus dem Kausal-verhältnis, das der Bürgschaft zugrunde liegt. Der Schuldnerkann daher einwendungsweise geltend machen, dafs dem Bürgenein Erstattungsanspruch nicht oder doch nicht im vollen Umfangeder Forderung zusteht. Denn der Erstattungsanspruch richtet sichnach dem Rechtsgrunde der Verbürgung 82 .
Andererseits ist das Rückgriffs recht des Bürgen unab-hängig vom Forderungsübergange, so dafs er einen ihm zustehendenErstattungsanspruch auch selbständig geltend machen kann 83 .
2. Schon vor der Befriedigung hat der Bürge in Gestalteines Befreiungsanspruches ein vorzeitiges Rückgriffsrechtgegen den Hauptschuldner, sobald er in dringende Gefahr gerät,anstatt des Hauptschuldners leisten zu müssen. Dies ist nach demB.G.B. in wesentlicher Übereinstimmung mit dem gemeinen Rechtund den anderen Gesetzbüchern stets der Fall, wenn der Haupt-schuldner sich in Verzug befindet oder durch vollstreckbares Ur-teil zur Erfüllung verurteilt ist, überdies aber schon vorher dann,wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlichverschlechtert haben oder die Rechtsverfolgung gegen ihn durchOrtsveränderung wesentlich erschwert ist 84 . Doch gewährt dasB.G.B. das Recht, die Befreiung zu verlangen, nur demjenigen
Bürgen, der kraft eines ihm erteilten Auftrags oder wirksamer 9
auftragloser Geschäftsführung die Rechte eines Beauftragten gegen
82 Somit bei zugrundeliegendem Aufträge nach den Regeln des Auftrags,bei Geschäftsführung ohne Auftrag nach den für diese geltenden Regeln, dieihn abmindern können, in anderen Fällen nach den Regeln über ungerecht-fertigte Bereicherung. Der Erstattungsanspruch fehlt überhaupt, wenn sichder Bürge schenkungsweise oder lediglich in eignem Interesse verbürgt bat.
Der Bürge kann ihn auch durch Verletzung der Sorgfaltspflicht gegen denSchuldner, z. B. fahrlässigen Nichtgebrauch von Einreden, ganz oder teilweiseeinbüfsen; R.Ger. LIX Nr. 61. Vgl. Preufs. L.R. § 352, Code civ. a. 2031,
Sachs. Gb. § 1471, Schweiz. O.R. a. 506—507.
83 Vgl. Dernburg § 289 III, Oertmann Bern, lc, Enneccerus § 414I 2. Nur dieser Weg steht ihm z. B. offen, wenn der Schuldner den Gläubigerbefriedigt hatte und somit die Forderung nicht mehr übergehen kann, derSchuldner aber wegen fahrlässiger Nichtanzeige an den Bürgen verantwortlichist. — Für das gern. R. Seuff. XXXVI Nr. 126. Vgl. Preufs. L.R. § 351 ff.,
Code civ. a. 2028, Sachs. Gb. § 1471—1475.
84 Durch Hinausschiebung des Fälligkeitstermins kraft Abrede zwischenGläubiger und Schuldner kann der Bürge dieses Recht nicht verlieren; wohlaber durch Verzicht, der keiner Schriftform bedarf; R.Ger. LIX Nr. 5.
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 50