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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Zur Durchführung dieses Erstattungsanspruches dient ihm derErwerb der Forderung des Gläubigers gegen denH auptSchuldner. Das römische Recht gab ihm in Gestalt desbeneficium cedendarum actionum die Befugnis, vom Gläubiger gegendessen Befriedigung die Abtretung der Forderung zu verlangen.Dagegen konnte er nach deutschem Recht ohne weiteres anstattdes Gläubigers dessen Zugriffsrecht gegen den Schuldner geltendmachen. Die gemeinrechtliche Praxis neigte zur Erweiterung desbeneficium cedendarum actionum im Sinne des deutschen Rechts 79 .Die neueren Gesetze aber kehren zum deutschen Recht zurück undlassen die Forderung des Gläubigers von Rechts wegen auf denBürgen übergehen 80 . Auch nach dem B.G.B. tritt, soweit derBürge den Gläubiger befriedigt, der Übergang der Forderung gegenden Hauptschuldner von Rechts wegen ein 81 . Da der Bürge seineeigne Schuld, nicht die Hauptschuld getilgt hat, besteht die Haupt-forderung unverändert für den Bürgen fort. Er erwirbt daherdie Hauptforderung mit allen Nebenrechten und Sicherungsmittelu.mufs sich aber vom Schuldner auch alle Einwendungen entgegen-setzen lassen, die diesem gegen den Gläubiger zustanden. Aufser-dem kann der Schuldner dem Bürgen gegenüber die Einwendungen
79 Ygl. Girtanner S. 211 ff., 248ff, 468ff, 533ff., Hasenbalg S. 401 ff.,651 ff., 784 ff, Windsclieid § 481 Anm. 8 mit weiteren Literaturangaben.Man gab den Anspruch auch dem selbstschuldnerischen Bürgen; Seuff. XXXIINr. 138, XXXVI Nr. 197, XL Nr. 19. Man gewährte ihn auch noch nach er-folgter Befriedigung; Seuff. VII Nr. 313, XXII Nr. 142, XLI1 Nr. 207. Auchgab man ihn unabhängig vom Vorhandensein eines Rückgriffsrechts (unterVorbehalt einer exceptio doli für den Schuldner); Arndts § 356 Anm. 3,Dernburg II § 80 Anm. 8; abweichend Wind scheid Anm. 7. Doch ver-sagte man ihn bei blofser Teilbefriedigung; R.Ger. b. Seuff LIV Nr. 150.
80 Preufs. L.R. § 338 ff, 383 (so schon Cod. Frid. IV 9 § 30, Corp. jur.Frid. II 26 § 122); Code civ. a. 2029; Öst. Gb. § 1358; Schweiz. O.R. a. 505mit dem im früheren a. 504 fehlenden Zusatz, dafs auf den Übergang derGläubigerrechte nicht im voraus verzichtet werden kann. — Ältere Partikular-rechte, wie Nürnb. Ref. XIX 1 § 2, Frankf. II, 16 § 6, Hamb. Stat. II 6 a. 10,fordern Klagenzession. Vgl. auch noch Sächs. Gb. § 955.
81 B.G.B. § 774. Doch kann der Übergang der Forderung nicht zumNachteil des Gläubigers geltend gemacht werden, so dafs z. B. bei blofser Teil-befriedigung derBürge in Ansehung bestellter Sicherheiten, bei Befriedigung einervon mehreren durch dasselbe Pfandrecht gesicherten Forderungen in Ansehungdieses Pfandrechts hinter dem Gläubiger zurücksteht. Vgl. auch R.Ger. VIIINr. 73. — Die Anmeldung der in Höhe einer vor der Konkurseröffnung ge-leisteten Teilzahlung erworbenen Forderung im Konkurse des Hauptschuldners,in dem der Gläubiger die ganze Forderung angemeldet hat, wird durch § 774S. 2 nicht ausgeschlossen; R.Ger. LXXXIII Nr. 89.