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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 206. Bürgschaft.

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vielfach grundsätzlich gefordert 73 . Doch wurde fast allgemein dieVerbürgung als Selbstschuldner als stillschweigender Verzicht ge-deutet 74 . Manche Gesetze legen in stärkerer Anlehnung an dasdeutsche Recht der Verbürgung als Selbstschuldner selbständigeKraft bei 76 . Das B.G.B. geht vom Gesichtspunkte des Verzichtesaus und führt die Verbürgung als Selbstbürge nur als besondersgeeignetes Mittel der Verzichtserklärung an 76 . Die selbstschuld-nerische Bürgschaft über wiegt im Verkehr. Sie tritt kraft gesetz-licher Regel ein, wenn sich ein Vollkaufmann im Betriebe seiuesHandelsgewerbes verbürgt 77 , sowie bei der Bürgschaftsleistung füreinen Zwangsvergleich 78 .

VII. Rückgriff. Der Bürge hat regelmäfsig ein Rückgriffs-recht gegen den Hauptschuldner. Er will nicht selbst erfüllen,sondern nur für die Erfüllung durch den Hauptschuldner einstehenund kann daher sich an diesen halten, wenn er durch seine Haftung-Schaden erleidet.

1. Der Bürge hat daher, wenn er selbst leisten nrufs, was derSchuldner hätte leisten sollen, regelmäfsig einen Erstattungs-anspruch gegen den Schuldner.

73 So im gern. R. (Windscheid § 478 Anm. 7); Ilamb. Stat. II 6 a. 7;Preufs. L.R. § 307; Code civ. a. 2021; Sachs. Gb. § 1462.

74 So in der gemeinrechtlichen Theorie und Praxis; vgl. GirtannerS. 209 ff., 240ff., 319ff., Hasenbalg S. 68ff., zahlreiche von Windscheida. a. O. angef. Entseh. Ebenso nach vielen Partikularrechten; Stobbe § 239Anm. 17. Doch bestand auch eine abweichende Meinung, die noch einenbesonderen Verzicht auf die Einrede forderte; sie ging in einige Partikular-rechte über (Const. Sax. II, 18, Frankf. Ref. II, 16 § 7, Liineb. Ref. II, 16 § 7).Noch Windscheid a. a. 0. will, wenn kein Verzicht erklärt ist, dem selbst-schuldnerischen Bürgen wenigstens das Reicht zusprechen, gleichzeitige Be-langung des Ilauptschuldners zu begehren.

73 So Worms. Ref. V 3, 1 § 6, Jül.-Berg. L.R. c. 105 § 2, Trierer Ldr.XV § 4, Preufs. L.R. § 297 (unter Voranstellung vor den Verzicht), Code civ.a. 2021 u. Sachs. Gb. § 1462 (alternativ mit dem Verzicht). Ohne Erwähnungdes Verzichtes Öst. Gb. § 1357 u. Schweiz. O.R. a. 496 (495).

76 B.G.B. § 773 Z. 1:wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, ins-besondere wenn er sich als Selbstschuldner verpflichtet hat. Die Erklärungmufs, da sie eine wesentliche Haftungsverschärfung herbeiführt, in der Urkundeenthalten sein und, wenn sie nachträglich erfolgt, in einem besonderen Schrift-stück erteilt werden (unrichtig Crome § 297 Anm. 73).

77 H.G.B. § 349, 351. Nach dem A.D.H.G. a. 281 galt dies auch, wennnur die verbürgte Schuld aus einem Handelsgeschäft herrührt, und ohne dieAusnahme für Minderkaufleute.

78 Konk.O. § 194.